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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich externe Teilung

von Johanna03.11.2025 | 15:40
203 Ansichten
2 Antworten
Kann bei einer einseitig gewünschten externen Teilung lediglich bei dauerhafter Erwerbsminderung die Versorgungsausgleichskasse als Zielträger gewählt werden oder wäre bei einer Betriebsrente auch die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger denkbar?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.11.2025 | 09:20

Hallo Johanna,

 

die externe Teilung beim Versorgungsausgleich ist das Übertragen von Anwartschaften auf einen anderen Träger, dies ist von einer möglichen Erwerbsminderungsrente unabhängig.

 

Bei betrieblichen oder privaten Anrechten ist die externe Teilung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann aber als mögliche Alternative zur internen Teilung vereinbart oder vom Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners verlangt werden, sofern die Regelungen des jeweiligen Versorgungsträgers die externe Teilung zulassen: 

→ Der ausgleichsberechtigte Ehepartner und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners können den Ausgleich durch externe Teilung vereinbaren. Das kann für den ausgleichsberechtigten Ehepartner sinnvoll sein, weil er auf diese Weise zum Beispiel ein für ihn bereits bestehendes Versorgungsanrecht bei seinem Versorgungsträger aufstocken kann. 

→ Der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners kann ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten eine externe Teilung verlangen, wenn der Wert des auszugleichenden Anrechts bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigt. Zur Begründung des Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehepartner hat der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehepartners (Zielversorgungsträger) einen Kapitalbetrag zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Kapitalbetrags legt das Familiengericht in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich fest. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann die Zielversorgung im Vorfeld selbst wählen. Zielversorgung kann auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Der Träger der Zielversorgung muss mit einer externen Teilung einverstanden sein. Daher muss der ausgleichsberechtigte Ehepartner beim Familiengericht eine entsprechende Einverständniserklärung vorlegen

 

Eine externe Teilung ist nicht mehr möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze überschritten hat und ihr eine Altersvollrente bindend bewilligt worden ist.

 

Diese und weitere Hinweise zum Versorgungsausgleich finden Sie in unserer Broschüre: Geschiedene: Ausgleich bei der Rente, hier der Link:https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/geschiedene_ausgleich_rente.html

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Expertenteam

1 Antworten

VAGam 03.11.2025 | 15:59
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