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Versorgungsausgleich

von Doris P.13.02.2012 | 11:28
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, mal angenommen, eine geschiedene Frührentnerin erhält seit Scheidung (seit drei Jahren) zusätzlich Gelder vom Ex Mann aus Versorgungsausgleich. Zum Zeitpunkt der Scheidung schickte die Rentenstelle nur die Berechnung des Versorgungsausgleiches sowie den Rentenverlauf des Ex Mannes an das Gericht. Das heißt, das Ex Frau letztendlich nur die Jahresbruttoeinkünfte des Ex Mannes aus dessen Verlauf nachvollziehen kann. Weiter angenommen, nach diesen drei Jahren stellt sich plötzlich heraus, der wohl einige gemeldete Entgeltsummen des Ex Mannes an die Rentenstelle falsch gemeldet wurden, sprich z. B. indem der Steuerpflichtige Lohn anstatt der Sozialpflichtige Lohn gemeldet wurde, was zur Folge hätte, das zuviel Einkünfte gemeldet wurden und dieses folglich zu zuviel Zahlung an die Ex Frau führte. Frage: Wer ist hier dann verantwortlich ? Der Ex Mann, weil er wohl nicht ausreichend seinen Kontenverlauf geklärt hat oder die Firma, wiel sie geschlampt hat mit der Meldung ? Ex Frau konnte ja dieses an sich nicht prüfen. Wer muss dann das zuviel gezahlte Geld, das an die Ex Frau ging, zurück zahlen, wenn sie es u. a. selbst nicht kann. ? Danke für Antworten Doris

1 Antworten

Claire Grubeam 13.02.2012 | 22:48
Davon ausgehend, der Versorgungsausgleich ist in der Form, wie er seinerzeit durchgeführt worden ist, rechtskräftig, ist er auch nachträglich nur bedingt veränderbar. Der Abänderungsantrag ist beim Familiengericht zu stellen. Es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Rentenversicherungsträgers, Beteiligte eines Gerichtsverfahrens dahin gehend zu beraten, wie sie das getroffene Urteil revidieren können. Geht aus einer Anfrage eines Versicherten ein konkretes Beratungsbegehren hinsichtlich der Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hervor, so bleibt die Möglichkeit, den Versicherten allgemein über die Abänderung mit dem entsprechenden Merkblatt zu informieren. Entsprechende allgemeine Informationen finden Sie in der Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Inwieweit aus einer nachträglich durch Fehler Dritter falschen Berechnung eventuelle Regressansprüche resultieren könnten, ist nicht durch die Deutsche Rentenversicherung zu beurteilen. http://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__51.html http://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__52.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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