Guten Tag,
Grundsätzlich werden sämtliche Versorgungsanrechte, die die Ehepartner in der Ehezeit erworben haben, aufgeteilt.
Dabei erhält jeder Ehepartner die Hälfte aus den Anrechten des anderen Ehepartners.
Haben beide Ehepartner in der Ehe Versorgungsanrechte erworben, kommt es zu einem Hin und Her-Ausgleich.
Jeder Ehepartner gibt die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte ab und ist insoweit ausgleichspflichtig. Gleichzeitig erhält er die Hälfte der ehezeitlichen Anrechte vom anderen Ehepartner und ist damit ausgleichsberechtigt.
Bei fast gleichen Ansprüchen wie in Ihrem Fall wird Ihr Kontostand nach durchgeführtem Hin und Her-Ausgleich wieder ungefähr der Vorherige sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung