Hallo Härtefall,
ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn der Ausgleichsberechtigte gestorben ist, aus seiner Versicherung keine Hinterbliebenenrente gezahlt wird und er oder seine Hinterbliebenen keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenanwartschaften erhalten haben. Gering sind diese Leistungen, wenn sie nicht höher als zwei Jahresbeträge einer Altersvollrente aus den übertragenen Rentenanwartschaften sind. Ihre Rente wird dann nicht gemindert.
Weitere Informationen zum Thema Härtefall können Sie z. B. der Broschüre "Geschiedene: Ausgleich bei der Rente" unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/geschiedene__ausgleich__rente,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/geschiedene_ausgleich_rente entnehmen.
Wichtige Hinweise zu den Neuregelungen des Versorgungsausgleichs für Scheidungen ab 01.09.2009 enthält die Broschüre "Versorgungsausgleich: Das neue Recht" unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/versorgungsausgleich__flyer__neues__recht,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/versorgungsausgleich_flyer_neues_recht