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Versorgungsausgleich mit Erwerbsunfähigkeitsrente

von emilie20.12.2010 | 10:26
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Vor dem Stichtag der Gesetzesreform hat mein Mann die Scheidung eingereicht. Jetzt sind wir seit einem halben Jahr geschieden. Ich beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente und mein Mann hat in den 6 Ehejahren durchweg gearbeitet. Ich bekomme gerade mal 3€ mehr EM-Rente und frage ob das was mit dem neuen Recht zu tun hat, bzw ob mein Anwalt da noch was drehen kann. Es wurden die 6Ehejahre so berechnet, das ich ebenfalls 6Jahre gearbeitet hätte um so die Altersrente auf dem Stand zu erhalten. Hätte es mir was genützt, wenn ich ohne bzw mit der Reform Recht gesprochen wäre? Oder hat mein Anwalt, bzw der Richter zu sehr zu Grunsten meines Mannes geurteilt? Grüße

4 Antworten

-_-am 20.12.2010 | 14:13
Ohne die genauen individuellen Bedingungen Ihres Versorgungsausgleichs detailiert zu kennen, kann zu Ihrer Frage keine genaue Auskunft gegeben werden. Wesentliche Änderungen hat das neue Recht hinsichtlich der nach wie vor hälftig auszugleichenden, die Anwartschaften des Ehegatten übersteigenden ehezeitlichen Anwartschaften, nicht gebracht, auch wenn sich bei der "Ausgleichstechnik" Änderungen ergaben. Während nach altem Recht ein DM/EUR-Betrag zum Ende der Ehezeit ausgegleichen wurde, gilt nunmehr § 10 Gesetz über den Versorgungsausgleich - Interne Teilung. Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (in Entgeltpunkten) bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Im Rentenversicherungskonto werden nunmehr sogleich Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) übertragen. Eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs bis zu einer nach wie vor in den Sternen stehenden Angleichung der West/Ost- Berechnungswerte ist damit nicht mehr notwendig. Die Rechtsanwendung alten/neuen Rechts vollzieht sich nach folgender gesetzlicher Regelung: § 48 Gesetz über den Versorgungsausgleich - Allgemeine Übergangsvorschrift (1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die 1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder 2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird. (3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Das bedeutet, dass seit 01.09.2010 Entscheidungen nach altem Recht nicht mehr möglich sind. Da die Mühlen der Amtsgerichte oft langsam mahlen, haben die Versorgungsträger (hier: Deutsche Rentenversicherung) das "Vergnügen" der Erteilung von Anwartschaftsauskünften an die Familiengerichte gleich mehrfach, nämlich nach altem und nunmehr nochmals nach neuem Recht, wobei eine (erneute) Klärung des Versicherungskonto entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich erforderlich wird. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
emilieam 20.12.2010 | 14:28
ich dachte halt, das die 6 Berufsjahre meines Mannes geteilt weren und ich somit 3Jahre mehr Anwartschaften habe und sich somit auch meine EM Rente um den Wert erhöht. Is das denn nicht so gewesen?
-_-am 20.12.2010 | 15:55
Nein, so einfach ist das nicht. Wenn in Ihrer EM-Rente eine Zurechnungszeit enthalten ist, hat die auch einen Wert, der Ihre EM-Rente höher ausfallen lässt, selbst wenn Sie in der Zeit nicht gearbeitet haben. Also wird der Wert Ihrer Anwartschaften durch die Zurechnungszeit mit dem Wert der Anwartschaften aus der Beschäftigung Ihres Ehepartners verglichen und die Differenz ausgeglichen. Beispiel: In Ihrer EM-Rente sind für die Ehezeit 100,- EUR Wert der Zurechnungszeit enthalten. Ihr Ehegatte hat aus der Beschäftigung in der Ehezeit 106,- EUR Wert für seine Rente erworben. 106-100=6 Der Wert von 6,- EUR ist dann hälftig auszugleichen. 6:2=3 Ihr Ehegatte bekäme so 3,- EUR (in Entgeltpunkte umgerechnet) abgezogen (Malus) und Sie bekämen 3,- EUR mehr (Bonus). Beide Ehepartner haben dann anschließend, bezogen auf die Ehezeit, die gleiche Rentenhöhe. Nach neuem Recht passiert das etwas anders, doch mit der oben dargestellten Wirkung. Ihr Ehemann bekäme nach neuem Recht 50,- EUR (in Entgeltpunkten) von Ihnen und Sie bekämen nach neuem Recht 53,- EUR (in Entgeltpunkten) von Ihrem Ehemann. Wie schon beschrieben, eine andere "Ausgleichstechnik" mit dem (hier) gleichen Ergebnis. Durch diesen hälftigen Hin- und Her-Ausgleich können aber in anderen Fällen auch die anders bewerteten Entgeltpunkte (Ost) sofort bei der Scheidung im Versorgungsausgleich geregelt werden.
-am 22.12.2010 | 11:54
Zitat von -_- anzeigenausblenden
Im Wesentlichen wird alles richtig dargestellt. Nur eine Ergänzung noch: Auch schon im alten Recht war der Rentenversicherungsträger verpflichtet, nachehezeitliche Veränderungen, die Auswirkungen auf den Ehezeitanteil hatten, dem Familiengericht in einer erneuten Auskunft darzustellen. Der Gesetzgeber hat die bislang gültigen Grundsätze nur jetzt in den § 5 Abs. 2 VersAusglG aufgenommen. Allein das Inkrafttreten des neuen Rechts ist aber für den Rentenversicherungsträger kein Grund, eine neue Auskunft zu erteilen. Das Familiengericht kann die notwendigen Werte auch der Auskunft nach altem Recht entnehmen (siehe Anlage der Anwartschaftauskünfte der Rentenversicherung).
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