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Versorgungsausgleich - Rentenansprüche zurückholen

von Fritze Flink02.08.2019 | 08:38
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Juten Tach Mir wurden in der Pension 350 Euro aufgrund der Scheidung abgezogen und meiner Ex zugesprochen. Sie hat jetzt fast 15 Jahre selbst eine Rente bezogen und ist verstorben. Kann ich meine Pension zurück bekommen? Dem Urteil XII ZB 624/15 zufolge ja, wenn der Versorgungsausgleich seinerzeit auf falschen Annahmen basiert. Dies dürfte der Fall sein, da mir damals noch ein Höchstversorungssatz von 75% unterstellt wurde, den es ja schon länger nicht mehr gibt (nur noch 71%). In den 70er Jahren wurden bei meiner Ex auch 2 Kinderjahre berücksichtigt, auch diese dürften mit der Mütterrente nicht mehr richtig sein. Meine Frage: Wenn ich mich anwaltlich an das Familiengericht zur Neuberechnung des Versorgungsausgleiches wende und sofern die Abweichungen die Grenzen des §51 überschreiten, bekomme ich dann die Pension mit 350 Euro VOLLSTÄNDIG zurück? Soweit ich das lese, hat der Sachverhalt auch nichts mit dem berühmten 36 Monaten zu tun, nach denen man keine Rückübertragung bekommen kann.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.08.2019 | 11:48

Hallo Fritze Flink,

wie Sie bereits richtig geschrieben haben, sind bei Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Tod nach den §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) nicht erfüllt, weil Ihre frühere Ehefrau mehr als 36 Monate eine Versichertenrente bezogen hat.

Es könnte allerdings sein, dass auf Grund der von Ihnen aufgeführten Punkte die Voraussetzungen für die Abänderung der früheren VAG-Entscheidung nach den §§ 51, 52 VersAusglG vorliegen. Hierüber entscheidet aber das Familiengericht.

Sollten die Voraussetzungen für die Abänderung erfüllt sein, wird das Familiengericht wohl die Rechtsprechung des BGH (unter anderem der von Ihnen angeführte Beschluss) berücksichtigen. Ist nämlich einer der geschiedenen Ehegatten nach der Ausgangsentscheidung verstorben und werden die Voraussetzungen für eine Abänderung nach §§ 51, 52 VersAusglG erfüllt, kann nach dem BGH der Wertausgleich entfallen oder lediglich zugunsten der überlebenden Person durchgeführt werden, denn in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden. Ob und wie die BGH-Rechtsprechung gegebenenfalls bei Ihrem Fall zu berücksichtigen ist, entscheidet aber auch das Familiengericht.

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