Hallo Fritze Flink,
wie Sie bereits richtig geschrieben haben, sind bei Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Tod nach den §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) nicht erfüllt, weil Ihre frühere Ehefrau mehr als 36 Monate eine Versichertenrente bezogen hat.
Es könnte allerdings sein, dass auf Grund der von Ihnen aufgeführten Punkte die Voraussetzungen für die Abänderung der früheren VAG-Entscheidung nach den §§ 51, 52 VersAusglG vorliegen. Hierüber entscheidet aber das Familiengericht.
Sollten die Voraussetzungen für die Abänderung erfüllt sein, wird das Familiengericht wohl die Rechtsprechung des BGH (unter anderem der von Ihnen angeführte Beschluss) berücksichtigen. Ist nämlich einer der geschiedenen Ehegatten nach der Ausgangsentscheidung verstorben und werden die Voraussetzungen für eine Abänderung nach §§ 51, 52 VersAusglG erfüllt, kann nach dem BGH der Wertausgleich entfallen oder lediglich zugunsten der überlebenden Person durchgeführt werden, denn in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden. Ob und wie die BGH-Rechtsprechung gegebenenfalls bei Ihrem Fall zu berücksichtigen ist, entscheidet aber auch das Familiengericht.