Die Beantwortung Ihrer Frage ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zum einen ist maßgeblich, ob der Versorgungsausgleich (VAG) vor oder nach Beginn einer möglichen Rente an Sie rechtskräftig wird. Zum anderen kommt es darauf an, ob Sie Rentenanwartschaften an Ihre Frau abgeben müssen (Malus) oder ob Sie der Begünstige sind (Bonus). Ich will einmal versuchen, Ihnen die möglichen Fallgestaltungen im Folgenden einmal darzustellen :
1. Fallgestaltung
-> Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des VAG bezieht Ihre Frau bereits eine Rente, Sie jedoch noch nicht.
-> Sie sind ausgleichsverpflichtet (Malus)
Die Rente Ihrer Frau wird in diesem Fall ab dem Folgemonat der Rechtskraftmitteilung um die übertragenen Rentenanwartschaft erhöht. In Ihrem Versicherungskonto wird das Urteil über den Versorgungsausgleich lediglich vermerkt.
-> nach diesem Zeitpunkt wird Ihr Rentenanspruch anerkannt (maßgebend ist der Rentenbeginn Ihrer Rente)
An der Rentenhöhe Ihrer Frau ändert sich nichts. Ihre Rente wird von Beginn an um den auf Ihre Frau übertragenen Rentenanteil gekürzt.
2. Fallgestaltung
-> Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des VAG bezieht Ihre Frau bereits eine Rente, Sie jedoch noch nicht.
-> Sie sind ausgleichsberechtigt (Bonus)
Die Rente Ihrer Frau wird solange nicht um die übertragene Rentenanwartschaft gekürzt, solange Sie noch keine Rente beziehen. In Ihrem Versicherungskonto wird das Urteil über den Versorgungsausgleich lediglich vermerkt.
-> nach diesem Zeitpunkt wird Ihr Rentenanspruch anerkannt (maßgebend ist der Rentenbeginn Ihrer Rente)
Die Rente Ihrer Frau wird in diesem Fall von dem Zeitpunkt an gekürzt, von dem Ihnen ein Rentenanspruch zusteht. Ihre Rente wird ab Beginn um die übertragenen Rentenanwartschaften erhöht.
3. Fallgestaltung
-> Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des VAG beziehen Ihre Frau als auch Sie bereits eine Rente
-> Sie sind ausgleichsverpflichtet (Malus)
Grundsätzlich wird die Rente Ihrer Frau ab dem Zeitpunkt um die übertragenen Rentenanwartschaften erhöht, ab dem Ihre Rente entsprechend gemindert wird. Frühester Zeitpunkt ist allerdings der Folgemonat nach Rechtskraft des Urteils über den VAG. Spätester Zeitpunkt ist jedoch der übernächste Monat nach der Zustellung des VAG-Urteils an den Rentenversicherungsträger. Ihre Rente wird dementsprechend ebenfalls spätestens mit dem übernächsten Monat nach Zustellung des VAG-Urteils an den Rentenversicherungsträger gekürzt.
4. Fallgestaltung
-> Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des VAG beziehen Ihre Frau als auch Sie bereits eine Rente
-> Sie sind ausgleichsberechtigt (Bonus)
Diese Fallgestaltung ist entsprechend der 3. Fallgestaltung zu lösen, d.h. Ihre Rente wird spätestens mit dem übernächsten Monat nach Zustellung des VAG-Urteils an den Rentenversicherungsträger erhöht. Die Rente Ihrer Frau dementsprechend spätestens mit diesem Zeitpunkt gekürzt.
Wie Sie sehen, gibt es eine Vielzahl von möglichen Auswirkungen. Diese treten jedoch automatisch ein und sind von Ihnen nicht zu beeinflussen. Ihr Rentenversicherungsträger wird Sie in jedem Fall nach Rechtskraft der Entscheidung über den VAG entsprechend informieren. Hinzuweisen ist noch darauf, dass sich die obigen Aussagen nur auf die gesetzliche Rentenversicherung beziehen. Bei Beteiligung anderer Versorgungsträger sind die Aussagen ggfs. entsprechend zu modifizieren.