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Versorgungsausgleich - Rentenberechnung

von reprax06.07.2008 | 02:29
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich versuche einmal hier meine Frage zu stellen, da ich von der RV und einigen Versichertenältesten keine Auskunft erhalte. Zurzeit läuft meine Scheidung (seit Nov.2007), in der es auch um den Versorgungsausgleich geht. Ich selbst habe weit vor der Scheidung (Okt.2006) einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, was noch offen ist. Meine noch Ehefrau erhält seit 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Meine Frage: Kommt es bei einem Versorgungsausgleich zu einer Neuberechnung der EU-Rente meiner Frau? Im Falle, dass meinem Antrag stattgegeben wird: Bezieht sich die Berechnung der EM-Rente dann auf das Datum des Antragstellungszeitpunktes, also vor dem Versorgungsausgleich?, oder von dem bereinigten Rentenkonto, also nach dem Versorgungsausgleich? Bitte höflichst um Aufklärung und verbleibe Mit freundlichen Grüßen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Beantwortung Ihrer Frage ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zum einen ist maßgeblich, ob der Versorgungsausgleich (VAG) vor oder nach Beginn einer möglichen Rente an Sie rechtskräftig wird. Zum anderen kommt es darauf an, ob Sie Rentenanwartschaften an Ihre Frau abgeben müssen (Malus) oder ob Sie der Begünstige sind (Bonus). Ich will einmal versuchen, Ihnen die möglichen Fallgestaltungen im Folgenden einmal darzustellen :

1. Fallgestaltung

-> Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des VAG bezieht Ihre Frau bereits eine Rente, Sie jedoch noch nicht.

-> Sie sind ausgleichsverpflichtet (Malus)

Die Rente Ihrer Frau wird in diesem Fall ab dem Folgemonat der Rechtskraftmitteilung um die übertragenen Rentenanwartschaft erhöht. In Ihrem Versicherungskonto wird das Urteil über den Versorgungsausgleich lediglich vermerkt.

-> nach diesem Zeitpunkt wird Ihr Rentenanspruch anerkannt (maßgebend ist der Rentenbeginn Ihrer Rente)

An der Rentenhöhe Ihrer Frau ändert sich nichts. Ihre Rente wird von Beginn an um den auf Ihre Frau übertragenen Rentenanteil gekürzt.

2. Fallgestaltung

-> Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des VAG bezieht Ihre Frau bereits eine Rente, Sie jedoch noch nicht.

-> Sie sind ausgleichsberechtigt (Bonus)

Die Rente Ihrer Frau wird solange nicht um die übertragene Rentenanwartschaft gekürzt, solange Sie noch keine Rente beziehen. In Ihrem Versicherungskonto wird das Urteil über den Versorgungsausgleich lediglich vermerkt.

-> nach diesem Zeitpunkt wird Ihr Rentenanspruch anerkannt (maßgebend ist der Rentenbeginn Ihrer Rente)

Die Rente Ihrer Frau wird in diesem Fall von dem Zeitpunkt an gekürzt, von dem Ihnen ein Rentenanspruch zusteht. Ihre Rente wird ab Beginn um die übertragenen Rentenanwartschaften erhöht.

3. Fallgestaltung

-> Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des VAG beziehen Ihre Frau als auch Sie bereits eine Rente

-> Sie sind ausgleichsverpflichtet (Malus)

Grundsätzlich wird die Rente Ihrer Frau ab dem Zeitpunkt um die übertragenen Rentenanwartschaften erhöht, ab dem Ihre Rente entsprechend gemindert wird. Frühester Zeitpunkt ist allerdings der Folgemonat nach Rechtskraft des Urteils über den VAG. Spätester Zeitpunkt ist jedoch der übernächste Monat nach der Zustellung des VAG-Urteils an den Rentenversicherungsträger. Ihre Rente wird dementsprechend ebenfalls spätestens mit dem übernächsten Monat nach Zustellung des VAG-Urteils an den Rentenversicherungsträger gekürzt.

4. Fallgestaltung

-> Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des VAG beziehen Ihre Frau als auch Sie bereits eine Rente

-> Sie sind ausgleichsberechtigt (Bonus)

Diese Fallgestaltung ist entsprechend der 3. Fallgestaltung zu lösen, d.h. Ihre Rente wird spätestens mit dem übernächsten Monat nach Zustellung des VAG-Urteils an den Rentenversicherungsträger erhöht. Die Rente Ihrer Frau dementsprechend spätestens mit diesem Zeitpunkt gekürzt.

Wie Sie sehen, gibt es eine Vielzahl von möglichen Auswirkungen. Diese treten jedoch automatisch ein und sind von Ihnen nicht zu beeinflussen. Ihr Rentenversicherungsträger wird Sie in jedem Fall nach Rechtskraft der Entscheidung über den VAG entsprechend informieren. Hinzuweisen ist noch darauf, dass sich die obigen Aussagen nur auf die gesetzliche Rentenversicherung beziehen. Bei Beteiligung anderer Versorgungsträger sind die Aussagen ggfs. entsprechend zu modifizieren.

12 Antworten

LSam 06.07.2008 | 14:19
Hinsichtlich Wirkung auf eine bereits gewährte EU/BU Rente meine ich, dürfte ein erst später eingetretener Versorgungsausgleich keinen Einfluß haben. Ledigllich bei späterer Wandlung in eine der möglichen Arten von Altersrenten wird der abzugebende Anteil an Entgeltpunkten beim Empfänger, hier die geschiedene Frau, rentenwirksam. So lange die Scheidung nicht rechtskräftig ist, werden alle Anwartschaften von beiden Partnern exakt bis zum vom Gericht festgelegten Zeitpunkt in den die Ermittlungssumme einbezogen und durch 2 geteilt. Der zum Ausgleich verpflichete Partner verliert die Punkte sofort, sie werden in gleichem Umfang dem Rentenkonto des Ausgleichsberechtigten gutgeschrieben, im Falle der Ex-Frau dann aber erst rentenwirksam, wenn Altersrente beantragt wird.
Nickiam 06.07.2008 | 19:22
Hallo reprax, der selbsternannte Rentenüberprüfer "LS" liegt hier etwas (viel) daneben. Warten Sie die sachkundigen Antworten der Experten ab. Nicki
Schiko.,am 06.07.2008 | 22:13
Wenn sie wissen, dass LS daneben liegt, warum teilen sie hier nicht das richtige mit. MfG.
LSam 07.07.2008 | 01:50
User Schiko, es liegt wohl offensichtlich nicht im Interesse von User "Nicki" alias "x;y;z" durch eigene Beiträge konstruktiv aufzuklären, wohl eher besteht sein Ziel darin, andere User zu diskretitieren.
Heinericham 07.07.2008 | 08:31
Hallo, der Versorgungsausgleich hat erst Auswirkungen auf die Rente Ihrer Ehefrau, wenn dieser rechtskräfig geworden ist. Was dann passiert hängt davon ab, ob diese einen Bonus oder Malus bekommt und ob über Ihren Rentenantrag bereits entscheiden wurde. Bekommt Ihre Ehefrau einen Bonus, wirkt sich dieser nach der Rechtskraft positiv sofort auf die Rente aus. Sollten Sie bereits auch eine Rente beziehen, hängt es vom Eingang der Rechtskraftmitteilung bei den Rententrägern ab, ab wann der Versorgungsausgleich Auswirkungen auf die Renten entfaltet. Bei einem Malus bei Ihrer Ehefrau kann ich sich dieser auswirken, wenn die Rente in eine andere Rente umgewandelt wird. Weiterhin wenn Sie eine Rente beziehen. Dann hängt es vomEingang der Rechtskraftmitteilung bei den Rentenversicherungsträgern ab, ab wann sich der Versorgungsausgleich auf die Renten auswirkt. Ich hoffe es hilft Ihnen etwas weiter. MfG
Paulaam 07.07.2008 | 11:30
Hallo Schiko (hoffentlich das Original), vielleicht wollte "Nicki" am Sonntag Abend keine Auseinandersetzungen mit "LS". Die Botschaft war: so ist es nicht. Eine Experten/Expertin-Meinung ist da viel besser und wird auch akzeptiert. Das "LS" nicht richtig liegt ergibt sich auch schon aus dem Beitrag von Heinerich. Warten wir doch den Expertenrat ab. Paula
Charlyam 07.07.2008 | 13:57
ui, da fühlt sich Herr Schreiter aber auf den Schlips getreten wenn jemand sagt sein Beitrag sei unzutreffend. Ist sicher auch nicht einträglich für die Eigenwerbung als Rentenüberprüfer. Charly
Rosannaam 07.07.2008 | 13:30
Hallo reprax, beginnt die Rente des AUSGLEICHSPFLICHTIGEN (angenommen, das sind Sie) am Tag der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ODER DANACH, ist die Rente AB RENTENBEGINN zu mindern. Beginnt Ihre Rente VOR der RECHTSKRÄFTIGEN Entscheidung ÜBER DEN VERSORGUNGSAUSGLEICH (auch wenn erst nachträglich RÜCKWIRKEND Ihre Rente festgestellt wird!), sind beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtskraft Rentner. NORMALERWEISE kommt § 1587 p BGB zur Anwendung, wenn über Ihren Rentenantrag VOR der Rechtskraft positiv entschieden wurde. Die Übertragung erfolgt insoweit, dass die Minderung bzw. die Erhöhung der Rente nach Ablauf des Monats erfolgt, in dem die Rechtskraftmitteilung beim Versicherungsträger EINGEGANGEN ist. Wird über Ihren Rentenantrag erst NACH Eingang der Rechtskraftmitteilung positiv für rückwirkende Zeiten entschieden, gilt diese Schutzvorschrift (diese ist für den RV-Träger) nicht. Die Rente wird dann ab Folgemonat der Rechtskraft gemindert bzw. erhöht. MfG Rosanna.
repraxam 08.07.2008 | 02:45
Danke für Ihre Antwort. Ich hoffe es auch, aber Klarheit habe ich noch keine. Ich möchte ausschließen, dass, wenn ihr meine Rentenanteile zugeschrieben werden, bei ihr die EU-Rente neu berechnet wird. Dann käme wahrscheinlich das aktuelle Rentenrecht zum Tragen und das bedeutet u.U. eine noch geringere EM-Rente für sie. Und nur das möchte ich vermeiden.
repraxam 08.07.2008 | 02:53
Na, dass ist doch mal ein Wort. Danke, H., für die fachliche Erklärung.
repraxam 08.07.2008 | 02:55
Danke auch für diese klare Auskunft.
repraxam 08.07.2008 | 22:48
Danke für Ihre ausführliche Erklärung. Thema erledigt!
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