Guten Morgen Johanna,
§ 27 VersAusglG ermöglicht es, die Durchführung des Versorgungsausgleichs in bestimmten Härtefällen aus Billigkeitsgründen vollständig oder teilweise auszuschließen. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das ist dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (Unbilligkeitsprüfung). Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt allein der tatrichterlichen Beurteilung. Hierbei ist es Aufgabe der Familiengerichte, anhand einer Gesamtschau der beiderseitigen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht oder nur eingeschränkt durchzuführen ist.
Die Feststellung, ob eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG im Einzelfall vorliegt, obliegt allein dem Gericht. Nach § 26 FamFG gilt in Versorgungsausgleichsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht ohne konkrete Anhaltspunkte in jedwede Richtung ermittelt, ob gegebenenfalls Ausschlussgründe bestehen. Vielmehr ist es Sache der Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen der Ausgleich einzelner oder mehrerer Anrechte im Einzelfall unbillig ist. Die Darlegungslast trägt derjenige, der sich auf einen Unbilligkeitsgrund beruft (BGH vom 09.05.1990, AZ: XII ZB 58/89, FamRZ 1990, 1341). Gründe, die die Anwendung des § 27 VersAusglG rechtfertigen oder nicht rechtfertigen könnten, sind somit von den Ehegatten gegenüber dem Gericht vorzutragen.
Eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt hierzu nicht. Sie sollten Ihre Frage mit Ihrem Anwalt bzw. dem Familiengericht klären.
Guten Morgen Johanna,
§ 27 VersAusglG ermöglicht es, die Durchführung des Versorgungsausgleichs in bestimmten Härtefällen aus Billigkeitsgründen vollständig oder teilweise auszuschließen. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das ist dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (Unbilligkeitsprüfung). Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt allein der tatrichterlichen Beurteilung. Hierbei ist es Aufgabe der Familiengerichte, anhand einer Gesamtschau der beiderseitigen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht oder nur eingeschränkt durchzuführen ist.
Die Feststellung, ob eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG im Einzelfall vorliegt, obliegt allein dem Gericht. Nach § 26 FamFG gilt in Versorgungsausgleichsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht ohne konkrete Anhaltspunkte in jedwede Richtung ermittelt, ob gegebenenfalls Ausschlussgründe bestehen. Vielmehr ist es Sache der Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen der Ausgleich einzelner oder mehrerer Anrechte im Einzelfall unbillig ist. Die Darlegungslast trägt derjenige, der sich auf einen Unbilligkeitsgrund beruft (BGH vom 09.05.1990, AZ: XII ZB 58/89, FamRZ 1990, 1341). Gründe, die die Anwendung des § 27 VersAusglG rechtfertigen oder nicht rechtfertigen könnten, sind somit von den Ehegatten gegenüber dem Gericht vorzutragen.
Eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt hierzu nicht. Sie sollten Ihre Frage mit Ihrem Anwalt bzw. dem Familiengericht klären.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.