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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich Schwerbehinderung und volle Erwerbsminderung

von Johanna29.10.2025 | 23:12
312 Ansichten
6 Antworten
Wenn eine Schwerbehinderung vor Durchführung des Versorgungsausgleichs mit einer vollen Erwerbsminderung vorliegt, ist dann die Teilung der Rentenpunkte grob unbillig? Gibt es irgendetwas zu beachten, wenn dies noch nicht an die dt. RV oder ans Gericht oder die Versorungsträger gemeldet wurde. Muss dann nochmals eine Korrektur des Versorgungsausgleiches vom Gericht durchgeführt werden?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.10.2025 | 11:00

Guten Morgen Johanna,

§ 27 VersAusglG ermöglicht es, die Durchführung des Versorgungsausgleichs in bestimmten Härtefällen aus Billigkeitsgründen vollständig oder teilweise auszuschließen. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das ist dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (Unbilligkeitsprüfung). Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt allein der tatrichterlichen Beurteilung. Hierbei ist es Aufgabe der Familiengerichte, anhand einer Gesamtschau der beiderseitigen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht oder nur eingeschränkt durchzuführen ist.

Die Feststellung, ob eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG im Einzelfall vorliegt, obliegt allein dem Gericht. Nach § 26 FamFG gilt in Versorgungsausgleichsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht ohne konkrete Anhaltspunkte in jedwede Richtung ermittelt, ob gegebenenfalls Ausschlussgründe bestehen. Vielmehr ist es Sache der Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen der Ausgleich einzelner oder mehrerer Anrechte im Einzelfall unbillig ist. Die Darlegungslast trägt derjenige, der sich auf einen Unbilligkeitsgrund beruft (BGH vom 09.05.1990, AZ: XII ZB 58/89, FamRZ 1990, 1341). Gründe, die die Anwendung des § 27 VersAusglG rechtfertigen oder nicht rechtfertigen könnten, sind somit von den Ehegatten gegenüber dem Gericht vorzutragen.

Eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt hierzu nicht. Sie sollten Ihre Frage mit Ihrem Anwalt bzw. dem Familiengericht klären.

5 Antworten

Einfach am 30.10.2025 | 05:05
Alles einfach Nein!
Leider falsch hieram 30.10.2025 | 08:49
Das beantwortet Ihnen mit Sicherheit Ihr Scheidungsanwalt. Scheidungsurteile setzt die DRV lediglich um. Aber wenn Sie meinen, können Sie das naturlich mit dem Scheidungsgericht klären.
Mondkindam 30.10.2025 | 09:10
Was bitte soll den Ihr Gesundheitszustand mit dem Versorgungsausgleich zu tun haben?
Praxisam 30.10.2025 | 10:34
Ob ein Versorgungsausgleich unbillig ist, entscheidet das Gericht. Mir fällt aber beim besten Willen kein vernünftiger Grund ein, weswegen eine Schwerbehinderung den Versorgungsausgleich ausschließen sollte.
In der Kürze liegt die Würzeam 30.10.2025 | 11:47
Experte/in schrieb

Guten Morgen Johanna,

§ 27 VersAusglG ermöglicht es, die Durchführung des Versorgungsausgleichs in bestimmten Härtefällen aus Billigkeitsgründen vollständig oder teilweise auszuschließen. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das ist dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (Unbilligkeitsprüfung). Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt allein der tatrichterlichen Beurteilung. Hierbei ist es Aufgabe der Familiengerichte, anhand einer Gesamtschau der beiderseitigen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht oder nur eingeschränkt durchzuführen ist.

Die Feststellung, ob eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG im Einzelfall vorliegt, obliegt allein dem Gericht. Nach § 26 FamFG gilt in Versorgungsausgleichsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht ohne konkrete Anhaltspunkte in jedwede Richtung ermittelt, ob gegebenenfalls Ausschlussgründe bestehen. Vielmehr ist es Sache der Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen der Ausgleich einzelner oder mehrerer Anrechte im Einzelfall unbillig ist. Die Darlegungslast trägt derjenige, der sich auf einen Unbilligkeitsgrund beruft (BGH vom 09.05.1990, AZ: XII ZB 58/89, FamRZ 1990, 1341). Gründe, die die Anwendung des § 27 VersAusglG rechtfertigen oder nicht rechtfertigen könnten, sind somit von den Ehegatten gegenüber dem Gericht vorzutragen.

Eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt hierzu nicht. Sie sollten Ihre Frage mit Ihrem Anwalt bzw. dem Familiengericht klären.

Kurz zusammengefasst: Wenden Sie sich an Ihren Scheidungsanwalt oder direkt an das Scheidungsgericht. Fertig.
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