Eine wesentliche Abweichung liegt dann vor, wenn sie 10% des Werts der ursprünglich insgesamt übertragenen bzw. begründeten Anrechte, mindestens aber 0,5% des monatlichen Werts der Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit übersteigt. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, kann nur das Familiengericht nach Ihrem Antrag überprüfen.
Wenn Ihre Frau vor Ihnen Rente bezieht und das ursprüngliche Urteil nach diesem Rentenbeginn zu ihren Ungunsten abgeändert werden sollte, wirkt sich die Minderung erst aus, wenn Sie als Ausgleichsverpflichteter eine Rente beziehen.