Die Kürzung Ihrer Rente um den Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn Ihr früherer Ehepartner einen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und selbst noch keine Rente aus dem übertragenen Rentenanrecht erhält.
Die Kürzung kann höchstens bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden.
Über diese Anpassungsregelung entscheidet das Familiengericht auf Antrag.
Eine weitere Aussetzung kommt in Frage, wenn bei der Teilung ein Hin-und-Her-Ausgleich von Anrechten in verschiedenen Versorgungssystemen stattgefunden hat. Bei den einzelnen Versorgungsträgern sind die Zugangsvoraussetzungen sowie der Zeitpunkt des Leistungsbeginns häufig unterschiedlich geregelt. Es kann daher sein, dass ein Versorgungsträger Ihnen bereits Leistungen gewährt und ein anderer noch nicht. Ihre Rente wird deshalb nicht oder nur teilweise gemindert, wenn Sie von Ihrem früheren Ehepartner aufgrund des Versorgungsausgleichs Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, aus denen Sie noch keine Leistungen erhalten können. Die Kürzung Ihrer Rente wird höchstens im Umfang des erworbenen Anrechts ausgesetzt, aus dem Sie noch keine Leistung bekommen.
Über die Anpassung entscheidet auf Antrag der Rentenversicherungsträger oder der Versorgungsträger, der die gekürzte Rente oder Versorgung zahlt.