Guten Tag Marie,
wenn Sie sich scheiden lassen, werden grundsätzlich die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus den gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben Sie dann beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht – eine Fachabteilung des Amtsgerichts.
In bestimmten Fällen wird ein Versorgungsausgleich nicht oder nur teilweise durchgeführt. Das gilt bei Vereinbarungen der Ehepartner, einer kurzen Ehezeit, kleinen Anrechten oder einem geringen Wertunterschied und bei Härteregelungen.
Daher müssen Sie die Durchführung des Versorgungsausgleiches abwarten. Über entsprechende Änderungen hinsichtlich Ihrer erworbenen Ansprüche werden Sie dann informiert.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung