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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich und Rentenzuschlag

von Sagittarius A*17.07.2024 | 06:34
288 Ansichten
4 Antworten
Der Experte schrieb gestern, dass der Zuschlag nach § 307j SGB VI zu einer Korrektur des bereits rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs führen kann. www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/versorgunggeichsus Es interessiert mich, wie es möglich ist, dass ein Anspruch, der erst nach der Ehezeit entsteht, dennoch so behandelt wird, als hätte er bereits während der Ehezeit bestanden. Der Rentenzuschlag, der sich aktuell nicht in Entgeltpunkten, sondern lediglich in einem Geldbetrag ausdrückt, wird nach meinem Verständnis keinem (vergangenen) Zeitraum zugeordnet. Kann der ab dem 01.07.2024 neu entstandene Anspruch auf den Rentenzuschlag dennoch auf eine längst beendete Ehezeit zurückwirken? Nach welcher Rechtsgrundlage.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.07.2024 | 10:01

Hallo Sagittarius A*,

 

gesetzliche Grundlage für eine Anpassung eines Versorgungsausgleichs sind §§ 51 und 52 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) oder §§ 225 und 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Analoge Verfahren haben sich mit Einführung der erweiterten Kindererziehungszeiten (sogenannte „Mütterrente“) ergeben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

3 Antworten

Anonymam 17.07.2024 | 08:56
Es ist kein Widerspruch, sondern ein Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleiches beim Familiengericht. Die Rentenversicherung entscheidet da überhaupt nichts und kann dahingehend daher auch nichts beraten. Bei Fragen hat sich der Betroffene an einen Fachanwalt für Scheidungsrecht zu wenden. Die Rechtsgrundlage ist daher irgendwo im Scheidungsrecht zu suchen und nicht im Rentenrecht.
Sagittarius A*am 17.07.2024 | 12:36
Anonym schrieb

Es ist kein Widerspruch, sondern ein Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleiches beim Familiengericht.

Die Rentenversicherung entscheidet da überhaupt nichts und kann dahingehend daher auch nichts beraten.

Bei Fragen hat sich der Betroffene an einen Fachanwalt für Scheidungsrecht zu wenden.

Die Rechtsgrundlage ist daher irgendwo im Scheidungsrecht zu suchen und nicht im Rentenrecht.

Wenn der Experte sagen konnte, dass der Rentenzuschlag auf die schon abgeschlossene Ehezeit rückwirkt, kann er sicherlich auch begründen, wieso das so ist, bzw. wo er seine Erkenntnis hernimmt. Aus der Litanei, die er in seiner gestrigen Antwort zitiert hat, geht es jedenfalls nicht hervor.
Sagittarius A*am 18.07.2024 | 10:31
Experte/in schrieb

Hallo Sagittarius A*,

 

gesetzliche Grundlage für eine Anpassung eines Versorgungsausgleichs sind §§ 51 und 52 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) oder §§ 225 und 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Analoge Verfahren haben sich mit Einführung der erweiterten Kindererziehungszeiten (sogenannte „Mütterrente“) ergeben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

Leider geht die Experten-Antwort an meiner Frage vorbei. Offenbar ist sie lediglich die Antwort auf den anderen Kommentator, der aber ebenfalls meine Frage nicht verstanden hat. Es geht nicht darum, wann ein Versorgungsausgleich angepasst werden kann, sondern darum, auf welcher Rechtsgrundlage der ab 01.07.2024 gezahlte Zuschuss für Bestandsrentner auf eine Ehezeit in der Vergangenheit zurückwirkt, wenn für den Zuschuss keine Entgeltpunkte ermittelt werden und auch keine zeitliche Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit erfolgt. Die Rentenversicherung muss ja dem Gericht auf dessen Aufforderung hin die Anwartschaften während der Ehezeit mitteilen. Wie soll das gehen, wenn der Zuschuss nicht der Vergangenheit zugeordnet wird, weil sie eine Leistung ist, die erst nach dem Eheende entstand? Beispiel: Ehezeit 01.05.2012 - 30.11.2017 Zuschuss ab 01.07.2024 Abänderungsantrag wird beim Gericht gestellt. Das Gericht fordert bei der RV die Eheauskunft an. Laut Expertenantwort vom 16.07.2024 wird der Zuschuss ebenfalls an das Gericht gemeldet. Aber wie erfolgt die Zuordnung zur Ehezeit? Damals gab es den Zuschuss ja noch nicht. Was das Gericht dann daraus macht, ist wieder eine andere Sache, aber die RV muss in ihrer Eheauskunft doch sicherlich eine zeitliche Zuordnung treffen, oder nicht?
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