Hallo Sagittarius A*,
gesetzliche Grundlage für eine Anpassung eines Versorgungsausgleichs sind §§ 51 und 52 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) oder §§ 225 und 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Analoge Verfahren haben sich mit Einführung der erweiterten Kindererziehungszeiten (sogenannte „Mütterrente“) ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Es ist kein Widerspruch, sondern ein Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleiches beim Familiengericht.
Die Rentenversicherung entscheidet da überhaupt nichts und kann dahingehend daher auch nichts beraten.
Bei Fragen hat sich der Betroffene an einen Fachanwalt für Scheidungsrecht zu wenden.
Die Rechtsgrundlage ist daher irgendwo im Scheidungsrecht zu suchen und nicht im Rentenrecht.
Hallo Sagittarius A*,
gesetzliche Grundlage für eine Anpassung eines Versorgungsausgleichs sind §§ 51 und 52 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) oder §§ 225 und 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Analoge Verfahren haben sich mit Einführung der erweiterten Kindererziehungszeiten (sogenannte „Mütterrente“) ergeben.
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Ihr Expertenteam
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