Hallo RB C,
alle Versorgungen, die Sie durch Berufstätigkeit oder durch Vermögen während der Ehe erworben oder aufrechterhalten haben, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Dazu zählen insbesondere auch Renten und Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
In der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte können unter bestimmten Voraussetzungen auch extern geteilt werden.
Zur Begründung des Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehepartner hat der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehepartners (Zielversorgungsträger) eine Kapitalleistung zu zahlen, dessen Höhe das Familiengericht regelmäßig in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich festlegt.
In der Regel erfolgt dies bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Ein Wartezeitausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung findet nicht statt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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