Da Sie nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden "alten" Recht zum Versorgungsausgleich geschieden wurden, würde eine Abänderung des Versorgungsausgleichs dazu führen, dass alle Anrechte der Erstentscheidung jetzt nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden "neuen" Recht ausgeglichen würden.
Eine Abänderung des ursprünglichen Urteils ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Wert eines Anrechts muss sich seit der Erstentscheidung wesentlich geändert haben.
- Die Abänderung muss sich zu Gunsten eines der ursprünglichen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
- Der Antrag wird beim Familiengericht von einem der ursprünglichen Ehegatten, einem Hinterbliebenen oder einem der von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger gestellt.
Ob der Abänderungsantrag zulässig ist, wird durch das Familiengericht geprüft.