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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich WfbM Beschäftigte

von Isabel04.01.2022 | 10:21
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe paar Fragen zum Versorgungsausgleich. Ich bin Betreuer von meinen Bruder.Er bekommet volle Erwerbsminderungsrente. Seit über 25 Jahren war er nur in Lebenshilfe Werkstatt für Behinderte beschäftigt. Er ist schwerbehindert und jetzt auf Pflege hingewiesen. Nun soll beim ihm ein Versorgungsausgleich vorgenommen werden.Sein Ex Partnerin war Hausfrau und lebt jetzt im Ausland.Meine Fragen sind: 1.Wird der Versorgungsausgleich auch bei WfbM Beschäftigte durchgeführt? Oder gibst da bestimmte Vorschriften bei Behinderten. 2.Hat das dann Auswirkung auf die jetzige Rente,es wird dann ja weniger. Also wenn er 850 Euro bekommt. Kriegt er dann nach der Scheidung,wenn es zu Hälfte geteilt wird nur 425 Euro? 3.bekommt der Ex Partner das Geld dann nach der Scheidung oder erst wenn sie ihr Rentenalter erreicht hat. Vielen Dank für die Antworten im Voraus. Viele Grüsse

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Isabell

Zu Frage 1:

Wie Valzuun zutreffend geschildert hat, gibt es für Behinderte oder Menschen in einer WfbM keine Sondervorschriften.

Zu Frage 2:

Der Zeitpunkt, zu dem sich der Versorgungsausgleich auswirkt, hängt davon ab, ob nur einer oder bereits beide einen Rentenanspruch haben.

Ist nur einer zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses bereits in Rente erhöht oder mindert sich die Rente ab dem Monat, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung wirksam ist.

Bekommen beide bei der Scheidung bereits eine Rente passen wir beide Renten aus technischen Gründen erst zum Ende des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem wir die Mitteilung des Familiengerichts erhalten haben. So vermeiden wir doppelte Zahlungen, weil die Kürzungen einen gewissen Vorlauf brauchen.

Wie Valzuun richtig ausgeführt hat, ist allerdings regelmäßig nicht damit zu rechnen, dass die Rente zur Hälfte gekürzt wird. Es werden nur die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche geteilt. Die Ansprüche vor der Ehe und nach der Ehe (Zurechnungszeit der Rente wegen voller Erwerbsminderung) bleiben bei der Berechnung außen vor.

Zu Frage 3:

Sofern die Ex-Partnerin zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses noch nicht in Rente ist, wirkt sich die Erhöhung oder Minderung ihrer Rentenansprüche erst dann aus, wenn sie selbst in Rente geht. Das gilt auch dann, wenn sich der Malus aus Frage 2 schon vorher rentenmindernd bei dem anderen Partner auswirkt.

Bei einem Aufenthalt im Ausland könnte unter Umständen auch ein Anspruch auf Beitragserstattung für die Ex-Partnerin vor Erreichen der Altersgrenze möglich sein. Das ist allerdings abhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Land, in dem die Betroffene lebt. Nähere Auskünfte zu einer eventuell möglichen Beitragserstattung erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Auskunfts- und Beratungsstelle.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Valzuunam 04.01.2022 | 11:17
1. Es gibt keine besonderen Vorschriften für Behinderte oder Beschäftigte in einer WfbM 2. Geteilt werden die während der Ehezeit erworbene Anwartschaft - das führt nur im Ausnahmefall (=alle Anwartschaften einer Partei während der Ehezeit erworben, dagegen keinerlei Anwartschaften der anderen Partei während der Ehezeit,) zur Halbierung der Rente. Im Übrigen hat es selbstverständlich Auswirkungen auf die Rente, dass ist ja Sinn der Sache. Alle wenns und abers führen hier zu weit - ich empfehle die entsprechende Broschüre der DRV (auf den Internetseiten runterladen). 3. Der Begünstigte profitiert wenn er selbst (aus welchen Gründen auch immer) in Rente geht,
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