Hallo Isabell
Zu Frage 1:
Wie Valzuun zutreffend geschildert hat, gibt es für Behinderte oder Menschen in einer WfbM keine Sondervorschriften.
Zu Frage 2:
Der Zeitpunkt, zu dem sich der Versorgungsausgleich auswirkt, hängt davon ab, ob nur einer oder bereits beide einen Rentenanspruch haben.
Ist nur einer zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses bereits in Rente erhöht oder mindert sich die Rente ab dem Monat, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung wirksam ist.
Bekommen beide bei der Scheidung bereits eine Rente passen wir beide Renten aus technischen Gründen erst zum Ende des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem wir die Mitteilung des Familiengerichts erhalten haben. So vermeiden wir doppelte Zahlungen, weil die Kürzungen einen gewissen Vorlauf brauchen.
Wie Valzuun richtig ausgeführt hat, ist allerdings regelmäßig nicht damit zu rechnen, dass die Rente zur Hälfte gekürzt wird. Es werden nur die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche geteilt. Die Ansprüche vor der Ehe und nach der Ehe (Zurechnungszeit der Rente wegen voller Erwerbsminderung) bleiben bei der Berechnung außen vor.
Zu Frage 3:
Sofern die Ex-Partnerin zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses noch nicht in Rente ist, wirkt sich die Erhöhung oder Minderung ihrer Rentenansprüche erst dann aus, wenn sie selbst in Rente geht. Das gilt auch dann, wenn sich der Malus aus Frage 2 schon vorher rentenmindernd bei dem anderen Partner auswirkt.
Bei einem Aufenthalt im Ausland könnte unter Umständen auch ein Anspruch auf Beitragserstattung für die Ex-Partnerin vor Erreichen der Altersgrenze möglich sein. Das ist allerdings abhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Land, in dem die Betroffene lebt. Nähere Auskünfte zu einer eventuell möglichen Beitragserstattung erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Auskunfts- und Beratungsstelle.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung