Ist der frühere Ehepartner verstorben und hat keine oder höchstens 36 Monate Rente aus den von Ihnen übertragenen Anrechten bezogen, wird Ihre Rente nicht gekürzt bzw. Ihre Kürzung rückgängig gemacht. Stellen sie hierzu einen Antrag bei Ihrem zuständigen
Rentenversicherungsträger. Beachten sie auch, dass der Versorgungsausgleich in beide Richtungen rückgängig gemacht wird und sich nicht auf alle Versorgungssysteme bezieht.