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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich/Halbwaisenrente

von Maija07.08.2011 | 21:37
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2 Antworten

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Hallo, möglicherweise wurde diese Frage schon gestellt, aber ich wüsste nicht wo. Drum riskiere ich jetzt einfach mal zu fragen. Ich bin aus einer 9 jährigen Ehe der zahlungspflichtige Teil in Sachen Versorgungsausgleich. Mein Ex-Mann starb 1995, ohne jemals Rente bezogen zu haben. Nach seinem Tod beantragten beide Kinder Halbwaisenrente, die sie auch jeweils 4 Jahre lang erhielten. Nun habe ich von der Möglichkeit erfahren, dass der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden kann, wenn der Ex-Partner keine oder weniger als 3 Jahre Rente bezogen hat. Gilt die Halbwaisenrente nun als geleistete Rentenzahlung oder nicht? Und falls nicht, könnte ja die Ausgleichszahlung ausgesetzt werden. Gilt das in dem Fall dann ab Antragsstellung oder stehen mir dann auch Rückzahlungen zu? Wenn ja, ab wann (Gesetzeslage!)? Das ist schon alles sehr verknutzelt. Für einen fundierten Rat wäre ich sehr dankbar. Danke im voraus. Maija

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.08.2011 | 14:11

Sehr geehrte Majia,

eine um den Versorgungsausgleich ungekürzte Rente kann gezahlt werden, wenn der frühere Ehegatte gestorben ist und selbst höchstens 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten hat . Es kommt ausschließlich darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person (also Ihr Ex-Mann) selbst Leistungen aus dem Anrecht bezogen hat. Der Leistungsbezug von Hinterbliebenen (auch Waisenrenten) ist dabei nicht von Bedeutung. Im Gegenzug findet keine rückwirkende Anpassung statt. Vielmehr soll die ungekürzte Rente erst ab dem ersten Tag des Monats gezahlt werden, der auf den Monat der Antragstellung folgt .

1 Antworten

Batrixam 07.08.2011 | 22:08
Nach dem seit 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht können Sie die Aussetzung des Versorgungsausgleiches beantragen, wenn der Begünstigte verstorben ist und vorher selbst max. 36 Monate Rente bezogen hat. Der Bezug von Hinterbliebenenrenten ist hier nicht relevant. Grundsätzlich gilt die Aussetzung des Versorgungsausgleiches erst ab Antragstellung. Sollten Sie jedoch schon damals (bei Versterben Ihres Ex-Mannes) die Rückübertagung beantragt haben, welche dann wegen der Halbwaisenrenten abgelehnt wurde, hatte die Ihre RV ja Kenntnis vom Versterben Ihres Ex.Mannes und hätte Sie 2009 auf die Notwendigkeit einer Antragstellung nach neuem Versorgungsausgleichsrecht hinweisen müssen.
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