Sehr geehrte Majia,
eine um den Versorgungsausgleich ungekürzte Rente kann gezahlt werden, wenn der frühere Ehegatte gestorben ist und selbst höchstens 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten hat . Es kommt ausschließlich darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person (also Ihr Ex-Mann) selbst Leistungen aus dem Anrecht bezogen hat. Der Leistungsbezug von Hinterbliebenen (auch Waisenrenten) ist dabei nicht von Bedeutung. Im Gegenzug findet keine rückwirkende Anpassung statt. Vielmehr soll die ungekürzte Rente erst ab dem ersten Tag des Monats gezahlt werden, der auf den Monat der Antragstellung folgt .