Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen der Versorgungsausgleich vermutlich erst nach dem Rentenbeginn durchgeführt wird. Sollte dies der Fall sein, dann erhalten Sie zunächst die ungekürzte Rente. Eine Kürzung um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich erfolgt erst, wenn Ihre bisherige Ehefrau selbst eine Rente bezieht, d. h. wenn sie Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bekommt.
Sollte jedoch der Versorgungsausgleich noch vor dem Rentenbeginn durchgeführt werden, würde Ihre Rente ab dem Rentenbeginn gekürzt.
Maßgebender Zeitpunkt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die Rechtskraft des Urteils.
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