Für den Ehegatten, der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften erhalten hat, werden pauschal Wartezeitmonate angerechnet.
Dabei ergeben sich die anzurechnenden Monate, in dem der Betrag der erworbenen Entgeltpunkte durch 0,0313 geteilt wird. Das Ergebnis wird auf volle Monate gerundet.
Allerdings ist die Anrechnung auf die max. Summe der Ehemonate begrenzt. Ferner werden bereits vorhandene eigene Wartezeitmonate von den anzurechnenden Monaten abgezogen.
Für jeweils 0,3750 übertragene/begründete Entgeltpunkte wird dem Berechtigten somit maximal (ohne Begrenzung) ein Jahr Wartezeit gutgeschrieben.
Eine weitere Beitragsbelegung der dann noch verbleibenden, unbelegten Ehemonate ist aus Anlass der Ehescheidung nicht möglich.
Allerdings haben die angerechneten Monate für den Versicherungsschutz auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ("3/5-Deckung")nicht die Wirkung von Pflichtbeiträgen.
Die vorhandene Wartezeit nach durchgeführten Versorgungsausgleich teilt der Rentenversicherer nach Speicherung des Beschlusses des Famileingerichts mit, kann aber natürlich auch dort erfragt werden.