Guten Tag Dorota,
leider geht aus Ihrem Beitrag nicht klar genug hervor, ob Sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der berufsständischen Versorgung erhalten.
Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und gleichzeitig eine Beschäftigung ausüben, sind Sie in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn Sie eine abschlagsfreie Rente erhalten. Hier haben Sie keine Wahl und brauchen nichts weiteres Veranlassen. Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei. Das heißt auch: Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze müssten Sie dem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit im Midijob verzichten und weiter eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Beim Bezug der vorgezogenen Altersrente können Sie unabhängig vom versicherungspflichtigen Midijob parallel eine geringfügige Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht ausüben.
Lediglich im Titel haben Sie ein "Versorgungswerk" erwähnt. Falls dies bedeuten soll, dass Sie eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen, gilt abweichend: Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte), die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, sind versicherungsfrei. (Das kann auch bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall sein.) Mit welchem Lebensalter die entsprechende zur Versicherungsfreiheit führende Altersgrenze erreicht wird, ist in den jeweiligen Satzungen der einzelnen Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke) geregelt. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber können Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Nach dem Wortlaut der Regelung ist der Verzicht auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird.
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