Hallo Biene,
nach § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts - in Ihrem Fall ein Oberlandesgericht - wirksam ist. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Gericht durch Beschluss (§ 38 FamFG). Beschlüsse über den Versorgungsausgleich werden erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft tritt ein, wenn das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschlossen wurde (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG).
§ 224 Abs. 1 FamFG ergänzt als Spezialregelung für den Versorgungsausgleich die allgemeine Regelung in § 40 FamFG. Danach werden Endentscheidungen über den Versorgungsausgleich grundsätzlich mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tritt nach § 45 FamFG grundsätzlich erst nach Ablauf der für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmten Frist ein. Dies gilt - wie bei Ihnen - auch für OLG-Entscheidungen und selbst bspw. dann, wenn eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden würde.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit (Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung) ist von dem Zeitpunkt zu unterscheiden, zu dem die Entscheidung Wirkung entfaltet. Erstentscheidungen über den Versorgungsausgleich - wie es bei Ihnen aufgrund Ihrer Anfrage zu vermuten ist - wirken sich nur für die Zukunft aus (Erster des Folgemonats nach Eintritt der Wirksamkeit). Nur sogenannte Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich würden auf den Beginn des Monats zurück wirken, der dem Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt (§ 226 Abs. 4 FamFG). Eine Abänderung scheint bei Ihnen jedoch nicht vorzuliegen.
Nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI kann die Rente von Ihnen als offensichtlich leistungsberechtigte Person also frühestens von dem Kalendermonat an um Zuschläge an Entgeltpunkten erhöht werden, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist.
Es bliebe Ihnen bzw. dem beauftragten Rechtsanwalt letztlich die Möglichkeit, beim Oberlandesgericht um eine bevorzugte Erledigung zu bitten.
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