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Experten-Antwort

Versorgunsausgleich

von Biene07.03.2024 | 10:42
229 Ansichten
4 Antworten
Hallo Ich bin seit Dezember 2023 geschieden Die Rentenversicherung hat Beschwerde beim Versorgungsausgleich eingereicht. Dies zieht sich jetzt schon bis zum März 2024 hin und ich bekomme immer noch nicht die Rentenanteile von meinem Ex mann nicht auf meine bestehende Rente ausgezahlt, da der Versorgungsausgleich immer noch nicht Rechtskräftig ist. Ich muss mit einer kleinen Rente von 580 euro auskommen ist das Rechtens? Oder kann ich die Auszahlung für die Monate nach rechtskräftiger Scheidung nachfordern?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.03.2024 | 16:17

Hallo Biene,

 

nach § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts - in Ihrem Fall ein Oberlandesgericht - wirksam ist. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Gericht durch Beschluss (§ 38 FamFG). Beschlüsse über den Versorgungsausgleich werden erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft tritt ein, wenn das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschlossen wurde (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG). 

 

§ 224 Abs. 1 FamFG ergänzt als Spezialregelung für den Versorgungsausgleich die allgemeine Regelung in § 40 FamFG. Danach werden Endentscheidungen über den Versorgungsausgleich grundsätzlich mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tritt nach § 45 FamFG grundsätzlich erst nach Ablauf der für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmten Frist ein. Dies gilt - wie bei Ihnen - auch für OLG-Entscheidungen und selbst bspw. dann, wenn eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden würde. 

 

Der Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit (Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung) ist von dem Zeitpunkt zu unterscheiden, zu dem die Entscheidung Wirkung entfaltet. Erstentscheidungen über den Versorgungsausgleich - wie es bei Ihnen aufgrund Ihrer Anfrage zu vermuten ist - wirken sich nur für die Zukunft aus (Erster des Folgemonats nach Eintritt der Wirksamkeit). Nur sogenannte Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich würden auf den Beginn des Monats zurück wirken, der dem Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt (§ 226 Abs. 4 FamFG). Eine Abänderung scheint bei Ihnen jedoch nicht vorzuliegen. 

 

Nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI kann die Rente von Ihnen als offensichtlich leistungsberechtigte Person also frühestens von dem Kalendermonat an um Zuschläge an Entgeltpunkten erhöht werden, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. 

 

Es bliebe Ihnen bzw. dem beauftragten Rechtsanwalt letztlich die Möglichkeit, beim Oberlandesgericht um eine bevorzugte Erledigung zu bitten.


 

3 Antworten

Abwartenam 07.03.2024 | 10:53
Wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, bekommen Sie -natürlich nur wenn es Ihnen dann zusteht- die entsprechenden Leistungen nachgezahlt. Solange müssen Sie sich gedulden. 3 Monte sind übrigens in keinster Weise eine lange Bearbeitungszeit. Das kann noch deutlich länger dauern. Wenn es Ihnen nicht schnell genug geht, können Sie ja bei der entsprechenden Stelle nachhaken oder sich auch beschweren. Ob Ihnen das dann aber was bringt, weiß hier niemand. Vielleicht können auch die Sozialverbände VdK oder SoVD mit Beratung weiterhelfen oder auch ein entsprechender Fachanwalt.
Mondkindam 07.03.2024 | 11:16
Die zu übertragenen Rentenanteile werden erst ab Folgemonat der Rechtskraft über den Versorgungsausgleich berücksichtigt. Evtl. bis dahin bestehende Ansprüche gegen Ihren Ex-Mann müssen Sie zivilrechtlich klären. Im übrigen weiß hier keiner wieso Beschwerde eingelegt worden ist und an welcher Stelle das ganze jetzt hackt.
Mimimiam 07.03.2024 | 11:19
Dann hole dir doch Wohngeld oder Grundsicherung.
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