Hallo Peter K. ,
die Regelung des § 116 Abs. 2 Satz 2 SGB VI besagt, dass der gestellte Rehaantrag dann als Rentenantrag gilt , wenn nach durchgeführter Rehablitationsmaßnahme die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert wurde. Insofern ist der formularmäßige Rentenantrag mit dem Datum des damaligen Rehaantrags zu versehen. Hierbei hat der Antragsteller die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Angaben zu machen.
Falls dies nicht in angemessener Frist erfolgt, ist er zunächst auf die Folgen mangelnder Mittwirkung schriftlich hinzuweisen. Da dieses Forum keine verbindlichen Auskünfte (mangels Einsicht in die Verwaltungsakte) geben kann, empfehlen wir eine unverzügliche Rücksprache mit Ihrem Rentenversicherungsträger.