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verspäteter Antrag auf Erwerbsminderungsrente nach § 116 Abs. 2 Nr. 2

von Peter K.01.03.2010 | 10:20
1630 Ansichten
3 Antworten

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Nach REHA erhielt ich am 23.01.10 mit Datum vom 21.01.10 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung. Am 23.02.10 habe ich den Antrag abgesendet. Am 25.02.10 bekam ich einen Brief, das ich trotz Aufforderung den Rentenantrag nicht eingesandt hätte. Da die Voraussetzungen nicht geklärt werden konnten, wird der Antrag abgelehnt. Aber: Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Voraussetzungen vor, kann die Leistung ganz oder teilweise erbracht werden. Tatsache ist aber, das ich den entscheidenden Satz auf Seite 2 des Schreibens vom 21.01.10 "... erwarten wir binnen vier Wochen." überlesen hatte. Ausserdem bin ich seit dem 04.01.10 in der Wiedereingliederung und total damit beansprucht, überhaupt was auf die Reihe zu bekommen. Mit dem Antrag hatte ich sowieso meine Schwierigkeiten. Hätte ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.02.10 überhaupt Sinn ? Und wenn ja, welche Begründung sollte ich anführen ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Peter K. ,

die Regelung des § 116 Abs. 2 Satz 2 SGB VI besagt, dass der gestellte Rehaantrag dann als Rentenantrag gilt , wenn nach durchgeführter Rehablitationsmaßnahme die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert wurde. Insofern ist der formularmäßige Rentenantrag mit dem Datum des damaligen Rehaantrags zu versehen. Hierbei hat der Antragsteller die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Angaben zu machen.

Falls dies nicht in angemessener Frist erfolgt, ist er zunächst auf die Folgen mangelnder Mittwirkung schriftlich hinzuweisen. Da dieses Forum keine verbindlichen Auskünfte (mangels Einsicht in die Verwaltungsakte) geben kann, empfehlen wir eine unverzügliche Rücksprache mit Ihrem Rentenversicherungsträger.

2 Antworten

Bravoam 01.03.2010 | 11:50
Sinn hätte der Widerspruch mit Sicherheit. Da Sie aber die Mitwirkung nachgeholt haben, bzw. sich die Schreiben überschnitten haben, wird der Antrag ganz normal geprüft. Rufen Sie zur Sicherheit bei Ihrem Rentenversicherungsträger an und erkundigen Sie sich, ob der Antrag angekommen ist.
-_-am 02.03.2010 | 22:13
Wenn Sie den formularmäßigen Rentenantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides gestellt haben, wird der Bescheid nicht bindend, da die Ablehnungsgründe entfallen sind und die Mitwirkung erfolgt ist. Widerspruch müssen Sie daher nicht einlegen. Rufen Sie einfach noch bei der Sachbearbeitung an und fragen Sie nach, ob der vollständige Leistungsantrag inzwischen vorliegt und Sie damit alle Mitwirkungspflichten erfüllt haben.
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