Gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Band X hat die Rentenversicherung den ergangenen Rentenbescheid auf Ihren Antrag zu überprüfen und zurückzunehmen, soweit sich ergeben sollte, dass bei Erlaß dieses Bescheids
1. das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist
und
2. deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Sie sollten daher mit einem Überprüfungsantrag Unterlagen vorlegen können, aus denen sich ergibt, dass der ergangene Bescheid von Beginn an fehlerhaft (rechtswidrig) war.
Soweit hiernach ein Bescheid gem. § 44 SGB X für die Vergangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, dürfen Leistungen für längstens 4 Jahr rückwirkend nachgezahlt werden.