Hallo Sunny ,
bei dem von Ihnen zitierten Passus handelt es sich um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung weil der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Eine geringfügige Beschäftigung im Rahmen der 450,00 € Grenze ist hierbei rentenunschädlich.
Die Annahme voller Erwerbsminderung wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes scheidet dann aus, wenn ein arbeitstäglich
nicht mehr wenigstens 6 Stunden einsetzbarer Versicherter eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausübt bzw. wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für diesen Versicherten ist der Arbeitsmarkt "offen", und es liegt lediglich teilweise Erwerbsminderung vor. Deshalb ist die Aufnahme jeder Beschäftigung unverzüglich schriftlich dem Rentenversicherungsträger zu melden.
Im übrigen sind die sehr ausführlichen Anmerkungen von Remigius zutreffend.