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Experten-Antwort

Verstehe ich das so richtig Arbeitsmarktrente vs normale EMR

von Isi25.09.2021 | 10:03
363 Ansichten
15 Antworten
Hallo. Habe hier viele Beiträge gelesen, und möchte mich gerne nochmals versichern, dass ich es korrekt verstanden habe. Arbeitsmarktrente vs. normale volle EMR. Wenn die Arbeitsmarktrente ständig verlängert wird, hat man den Vorteil gegenüber der unbefristeten vollen EMR, dass man weiterhin Anspruch auf ALG 1 und Krankengeld hat. Die Rentenhöhe ist ja gleich. Aber bei der Arbeitsmarktrente hätte man - falls eine normale unbefristete EMR mal aufgehoben wird - dass man eben Ansprüche auf Alg1 und KG hätte, und nicht gleich in H4 fällt, sollte man nicht gleich eine Arbeit finden.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.09.2021 | 09:34

Hallo Isi,

bei Fragen zu Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an die Arbeitsverwaltung und Ihre Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

14 Antworten

Llkkgam 25.09.2021 | 10:10
Falsch, auch nach einer vollen EM Rente aus gesundheitlichen Gründen hat man grundsätzlich Anspruch auf ALG1. Zeiten des Bezugs einer vollen EM Rente sind versicherungspflichtig und es entsteht ein neuer Anspruch auf ALG1 während des Bezugs einer vollen EM Rente, sofern man vor Bezug der EM Rente versicherungspflichtig war oder ALG1 bezogen hat. 26 SGB III
Uschiam 25.09.2021 | 10:14
Unter Umständen, wenn man es als Vorteil bezeichnen möchte, ist auch das meist ruhende Arbeitsverhältnis. So besteht eventuell die Möglichkeit, bei Gesundung oder Verbesserung wieder beim Arbeitgeber anzufangen.
Siehe hieram 25.09.2021 | 11:02
Llkkg schrieb

Falsch, auch nach einer vollen EM Rente aus gesundheitlichen Gründen hat man grundsätzlich Anspruch auf ALG1.

Zeiten des Bezugs einer vollen EM Rente sind versicherungspflichtig und es entsteht ein neuer Anspruch auf ALG1 während des Bezugs einer vollen EM Rente, sofern man vor Bezug der EM Rente versicherungspflichtig war oder ALG1 bezogen hat. 26 SGB III

§26 SGB III regelt die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente (also z.B. bei einer Nebenbeschäftigung über Minijob). Das Ruhen des Anspruches auf ALGI während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente ist in §156 SGB III geregelt. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__156.html… https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer… Das wäre also der §, der die Ursprungsfrage beantwortet.
Isiam 25.09.2021 | 11:03
Ok, dann ist also die Rente und auch der Anspruch auf Alg1 und Krankengeld identisch bei der Arbeitsmarktrente und bei der normalen unbefristeten EMR. Als Anfang 50er, spielt das ja eine Rolle, da es ja sein kann, dass man entweder die rente mal entzogen bekommt oder man eine arbeitsaufnahme probieren möchte. Und da spielt es eine Rolle, ob man von der Rente gleich in H4 geht) bis man Job findet), oder ob man in Alg1 mit sogar Krankengeldanspruch geht. Vor Beginn AMR war ich in Krankengeld und davor in Vollzeit. Danke
Kfkfkam 25.09.2021 | 11:49
Siehehier Sie erzählen kompletten Bockmist. Der 26 SGB III ordnet einen eigenen komplett neuen Anspruch an. Die Höhe des Anspruchs ermittelt sich mangels Einkommen während der EM Rente nach 152 SGB III, hier wird dann entsprechend des Bildungsgrads eine fiktives Einkommen bemessen. Der alte Anspruch geht mit Gewährung der vollen EM unter und ruht nicht. Wenn Sie die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit lesen zum 156 SGB III Ruhr der Anspruch AUSSCHLIESSLICH bei einer Arbeitsmarktrente. „ 1) Von den Renten wegen Erwerbsminderung kann nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI („Arbeitsmarktrente“) zum Ruhen des Anspruchs führen.“
Siehe hieram 25.09.2021 | 11:26
Isi schrieb

Ok, dann ist also die Rente und auch der Anspruch auf Alg1 und Krankengeld identisch bei der Arbeitsmarktrente und bei der normalen unbefristeten EMR.

Als Anfang 50er, spielt das ja eine Rolle, da es ja sein kann, dass man entweder die rente mal entzogen bekommt oder man eine arbeitsaufnahme probieren möchte.

Und da spielt es eine Rolle, ob man von der Rente gleich in H4 geht) bis man Job findet), oder ob man in Alg1 mit sogar Krankengeldanspruch geht. Vor Beginn AMR war ich in Krankengeld und davor in Vollzeit.

Danke

Hallo Isi, hierbei ist zu beachten, dass Sie (ob mit normaler oder Arbeitsmarkt EM Rente) den Anspruch auf ALG I nur haben, wenn noch ein Restanspruch (also aus der Zeit vor der EM-Rente) besteht. Siehe § 156 SGB III. Und falls Sie eine Arbeitsaufnahme erst mal nur probieren möchten, sollten Sie berücksichtigen, dass Sie dann den Anspruch der halben Rente wegen der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr behalten, da dann dieser Arbeitsmarkt für Sie ja nicht mehr verschlossen ist. Und falls es mit der Arbeit dann doch nicht klappt, es wieder zu einer neuen Wartezeit (m. W. bedeutet dies sechs Monate nicht vermittelbar) kommen würde. Da schauen Sie also dann lieber vorher, wieviel Restanspruch für ALG I Ihnen noch zusteht (aus vor der EM-Rente), denn z.B. nur zwei Monate Probearbeiten *) reichen nicht für einen neuen Anspruch und der Bezug der EM-Rente selbst erhöht Ihren Anspruch NICHT. *) Hierzu auch mal bei der Agentur für Arbeit informieren. 'Unschädlich' dürfte in Ihrem Fall also dann sein, wenn Sie über einen Minijob (mit entsprechend niedriger Stundenzahl) den Einstieg in ein potentiell erweiterbares Arbeitsverhältnis versuchen, und dies als 'Probezeit' zu betrachten. Sofern dies in Frage kommen sollte, sollten Sie sich aber zuvor nochmals mit Ihrer zuständigen DRV in Verbindung setzen. Alles Gute und ein schönes Wochenende!
Kfkfkam 25.09.2021 | 11:54
Sie haben dann einen komplett NEUEN Anspruch auf ALg1. Die Dauer beginnt auch von vorn und ist entsprechend dem Alter zwischen 12 und 24 Monaten lang. Der alte Anspruch ruht NICHT. Dieser geht unter. Nur bei einer teilweisen EM Rente die auf Grund verschlossenen Arbeitsmarkts in eine volle umgewandelt wird gilt 156 SGB III und der alte Anspruch ruht. Ist ja auch logisch, denn Grundlage ist ja eine teilweise EM Rente.
Sonjaam 25.09.2021 | 17:27
Siehe hier schrieb

Zunächst einmal ordnet der §26 SGB III nichts weiter an als wer als 'sonstiger Versicherungspflichtiger' (zur Arbeitslosenversicherung) gilt.

Hierzu die Fachlichen Anweisungen der Arbeitsagentur

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-26_ba015173.pdf

ansonsten hier die komplette Fachliche Anweisung der Agentur für Arbeit zum § 15 SGB III

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-156_ba015163.pdf

(mit Verweisen auf weitere maßgebliche Paragraphen)

Da @Isi eine 'Arbeitsmarktrente' erhält, erkenne ich in meinem Beitrag keinen 'Bockmist'

Siehehier Sie erzählen kompletten Bockmist. Der 26 SGB III ordnet einen eigenen komplett neuen Anspruch an. Die Höhe des Anspruchs ermittelt sich mangels Einkommen während der EM Rente nach 152 SGB III, hier wird dann entsprechend des Bildungsgrads eine fiktives Einkommen bemessen. Der alte Anspruch geht mit Gewährung der vollen EM unter und ruht nicht. Wenn Sie die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit lesen zum 156 SGB III Ruhr der Anspruch AUSSCHLIESSLICH bei einer Arbeitsmarktrente. „ 1) Von den Renten wegen Erwerbsminderung kann nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI („Arbeitsmarktrente“) zum Ruhen des Anspruchs führen.“
Zunächst einmal ordnet der §26 SGB III nichts weiter an als wer als 'sonstiger Versicherungspflichtiger' (zur Arbeitslosenversicherung) gilt. Hierzu die Fachlichen Anweisungen der Arbeitsagentur https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-26_ba015173.pdf… ansonsten hier die komplette Fachliche Anweisung der Agentur für Arbeit zum § 15 SGB III https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-156_ba015163.pdf… (mit Verweisen auf weitere maßgebliche Paragraphen) Da @Isi eine 'Arbeitsmarktrente' erhält, erkenne ich in meinem Beitrag keinen 'Bockmist'
Ihr haut Euch hier die Paragraphen um die Ohren und ich habe nicht wirklich Lust, dass alles nachzuschlagen,finde aber die Frage durchaus interessant. Wie ist es denn nun in einem Satz, nach Ende-wodurch auch immer-einer Dauerrente nun sofort Hartz IV oder doch Alg 1?
Was soll das?am 25.09.2021 | 17:19
Ganz toll, dass sich hier Rentenleute zum Anspruch auf Arbeitslosengeld äußern, statt wie der „echte Experte“ am Montag auf die Agentur für Arbeit zu verweisen. Manchmal wäre es für einige besser dem Sprichwort zu folgen: „Reden ist Silber und Schweigen ist Gold“, aber das scheint insbesondere für einige Hobbyexperten einfach nicht machbar zu sein.
Schadeam 25.09.2021 | 17:41
@Sonja: ruf doch am Montag beim Arbeitsamt an und frag nach, oder beim Jobcenter. Ist doch kein Thema der DRV ob jemand wenn die Rente endet von denen Geld kriegt.
Siehe hieram 25.09.2021 | 17:49
Sonja schrieb

Siehehier

Sie erzählen kompletten Bockmist.

Der 26 SGB III ordnet einen eigenen komplett neuen Anspruch an. Die Höhe des Anspruchs ermittelt sich mangels Einkommen während der EM Rente nach 152 SGB III, hier wird dann entsprechend des Bildungsgrads eine fiktives Einkommen bemessen.

Der alte Anspruch geht mit Gewährung der vollen EM unter und ruht nicht.

Wenn Sie die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit lesen zum 156 SGB III Ruhr der Anspruch AUSSCHLIESSLICH bei einer Arbeitsmarktrente.

„ 1) Von den Renten wegen Erwerbsminderung kann nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI („Arbeitsmarktrente“) zum Ruhen des Anspruchs führen.“

[/quote]

Zunächst einmal ordnet der §26 SGB III nichts weiter an als wer als 'sonstiger Versicherungspflichtiger' (zur Arbeitslosenversicherung) gilt.

Hierzu die Fachlichen Anweisungen der Arbeitsagentur

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-26_ba015173.pdf

ansonsten hier die komplette Fachliche Anweisung der Agentur für Arbeit zum § 15 SGB III

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-156_ba015163.pdf

(mit Verweisen auf weitere maßgebliche Paragraphen)

Da @Isi eine 'Arbeitsmarktrente' erhält, erkenne ich in meinem Beitrag keinen 'Bockmist'

[/quote] Ihr haut Euch hier die Paragraphen um die Ohren und ich habe nicht wirklich Lust, dass alles nachzuschlagen,finde aber die Frage durchaus interessant. Wie ist es denn nun in einem Satz, nach Ende-wodurch auch immer-einer Dauerrente nun sofort Hartz IV oder doch Alg 1?

Das kann in einem Satz gar nicht pauschal beantwortet werden, weil hier noch wesentlich mehr Paragraphen eine Rolle spielen (Nahtlosigkeit, Hinzuverdienst, Erstattungsansprüche - um nur ein paar Beispiele zu nennen). Wenn Sie also wissen möchte, ob Sie nach Ihrer Erwerbsminderungsrente noch/wieder einen Anspruch auf ALGI haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Schönes Wochenende!
Sonjaam 26.09.2021 | 12:36
Schade schrieb

@Sonja: ruf doch am Montag beim Arbeitsamt an und frag nach, oder beim Jobcenter.

Ist doch kein Thema der DRV ob jemand wenn die Rente endet von denen Geld kriegt.

An sich schon, allerdings tangiert es auch die RV. Bei befristeter EM-Rente werden doch pauschale Beiträge abgeführt, die-sofern noch einige andere Bedingungen erfüllt sind - zu einem Anspruch auf ALG 1 nach Rentenende führen. Als DRVler wissen Sie doch bestimmt, ob das bei einer Dauerrente auch der Fall ist oder nicht.
Alfonsam 26.09.2021 | 15:11
Sonja schrieb

An sich schon, allerdings tangiert es auch die RV. Bei befristeter EM-Rente werden doch pauschale Beiträge abgeführt, die-sofern noch einige andere Bedingungen erfüllt sind - zu einem Anspruch auf ALG 1 nach Rentenende führen. Als DRVler wissen Sie doch bestimmt, ob das bei einer Dauerrente auch der Fall ist oder nicht.

@Sonja: ruf doch am Montag beim Arbeitsamt an und frag nach, oder beim Jobcenter. Ist doch kein Thema der DRV ob jemand wenn die Rente endet von denen Geld kriegt.
An sich schon, allerdings tangiert es auch die RV. Bei befristeter EM-Rente werden doch pauschale Beiträge abgeführt, die-sofern noch einige andere Bedingungen erfüllt sind - zu einem Anspruch auf ALG 1 nach Rentenende führen. Als DRVler wissen Sie doch bestimmt, ob das bei einer Dauerrente auch der Fall ist oder nicht.
Laut Expertenantwort in diesem Forum aus 4/2017 sind Bezieher von Dauerrenten laut Paragraf 28 SGB III versicherungsfrei in der Also-Versicherung. Somit erhielte man nach einer befristeten EMR wieder Alg1, sofern vorher soz. pflichtig gearbeitet wurde oder noch ein Alg Restanspruch besteht. Bei Dauerrenten gibt es dann wohl doch anscheinend nur gleich Alg 2.
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