Hallo Isi,
bei Fragen zu Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an die Arbeitsverwaltung und Ihre Krankenkasse.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Falsch, auch nach einer vollen EM Rente aus gesundheitlichen Gründen hat man grundsätzlich Anspruch auf ALG1.
Zeiten des Bezugs einer vollen EM Rente sind versicherungspflichtig und es entsteht ein neuer Anspruch auf ALG1 während des Bezugs einer vollen EM Rente, sofern man vor Bezug der EM Rente versicherungspflichtig war oder ALG1 bezogen hat. 26 SGB III
Ok, dann ist also die Rente und auch der Anspruch auf Alg1 und Krankengeld identisch bei der Arbeitsmarktrente und bei der normalen unbefristeten EMR.
Als Anfang 50er, spielt das ja eine Rolle, da es ja sein kann, dass man entweder die rente mal entzogen bekommt oder man eine arbeitsaufnahme probieren möchte.
Und da spielt es eine Rolle, ob man von der Rente gleich in H4 geht) bis man Job findet), oder ob man in Alg1 mit sogar Krankengeldanspruch geht. Vor Beginn AMR war ich in Krankengeld und davor in Vollzeit.
Danke
Siehehier
Sie erzählen kompletten Bockmist.
Der 26 SGB III ordnet einen eigenen komplett neuen Anspruch an. Die Höhe des Anspruchs ermittelt sich mangels Einkommen während der EM Rente nach 152 SGB III, hier wird dann entsprechend des Bildungsgrads eine fiktives Einkommen bemessen.
Der alte Anspruch geht mit Gewährung der vollen EM unter und ruht nicht.
Wenn Sie die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit lesen zum 156 SGB III Ruhr der Anspruch AUSSCHLIESSLICH bei einer Arbeitsmarktrente.
„ 1) Von den Renten wegen Erwerbsminderung kann nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI („Arbeitsmarktrente“) zum Ruhen des Anspruchs führen.“
Zunächst einmal ordnet der §26 SGB III nichts weiter an als wer als 'sonstiger Versicherungspflichtiger' (zur Arbeitslosenversicherung) gilt.
Hierzu die Fachlichen Anweisungen der Arbeitsagentur
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-26_ba015173.pdf
ansonsten hier die komplette Fachliche Anweisung der Agentur für Arbeit zum § 15 SGB III
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-156_ba015163.pdf
(mit Verweisen auf weitere maßgebliche Paragraphen)
Da @Isi eine 'Arbeitsmarktrente' erhält, erkenne ich in meinem Beitrag keinen 'Bockmist'
Ihr haut Euch hier die Paragraphen um die Ohren und ich habe nicht wirklich Lust, dass alles nachzuschlagen,finde aber die Frage durchaus interessant. Wie ist es denn nun in einem Satz, nach Ende-wodurch auch immer-einer Dauerrente nun sofort Hartz IV oder doch Alg 1?Siehehier Sie erzählen kompletten Bockmist. Der 26 SGB III ordnet einen eigenen komplett neuen Anspruch an. Die Höhe des Anspruchs ermittelt sich mangels Einkommen während der EM Rente nach 152 SGB III, hier wird dann entsprechend des Bildungsgrads eine fiktives Einkommen bemessen. Der alte Anspruch geht mit Gewährung der vollen EM unter und ruht nicht. Wenn Sie die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit lesen zum 156 SGB III Ruhr der Anspruch AUSSCHLIESSLICH bei einer Arbeitsmarktrente. „ 1) Von den Renten wegen Erwerbsminderung kann nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI („Arbeitsmarktrente“) zum Ruhen des Anspruchs führen.“Zunächst einmal ordnet der §26 SGB III nichts weiter an als wer als 'sonstiger Versicherungspflichtiger' (zur Arbeitslosenversicherung) gilt. Hierzu die Fachlichen Anweisungen der Arbeitsagentur https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-26_ba015173.pdf… ansonsten hier die komplette Fachliche Anweisung der Agentur für Arbeit zum § 15 SGB III https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-156_ba015163.pdf… (mit Verweisen auf weitere maßgebliche Paragraphen) Da @Isi eine 'Arbeitsmarktrente' erhält, erkenne ich in meinem Beitrag keinen 'Bockmist'
Siehehier
Sie erzählen kompletten Bockmist.
Der 26 SGB III ordnet einen eigenen komplett neuen Anspruch an. Die Höhe des Anspruchs ermittelt sich mangels Einkommen während der EM Rente nach 152 SGB III, hier wird dann entsprechend des Bildungsgrads eine fiktives Einkommen bemessen.
Der alte Anspruch geht mit Gewährung der vollen EM unter und ruht nicht.
Wenn Sie die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit lesen zum 156 SGB III Ruhr der Anspruch AUSSCHLIESSLICH bei einer Arbeitsmarktrente.
„ 1) Von den Renten wegen Erwerbsminderung kann nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI („Arbeitsmarktrente“) zum Ruhen des Anspruchs führen.“
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Zunächst einmal ordnet der §26 SGB III nichts weiter an als wer als 'sonstiger Versicherungspflichtiger' (zur Arbeitslosenversicherung) gilt.
Hierzu die Fachlichen Anweisungen der Arbeitsagentur
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-26_ba015173.pdf
ansonsten hier die komplette Fachliche Anweisung der Agentur für Arbeit zum § 15 SGB III
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-156_ba015163.pdf
(mit Verweisen auf weitere maßgebliche Paragraphen)
Da @Isi eine 'Arbeitsmarktrente' erhält, erkenne ich in meinem Beitrag keinen 'Bockmist'
[/quote] Ihr haut Euch hier die Paragraphen um die Ohren und ich habe nicht wirklich Lust, dass alles nachzuschlagen,finde aber die Frage durchaus interessant. Wie ist es denn nun in einem Satz, nach Ende-wodurch auch immer-einer Dauerrente nun sofort Hartz IV oder doch Alg 1?
@Sonja: ruf doch am Montag beim Arbeitsamt an und frag nach, oder beim Jobcenter.
Ist doch kein Thema der DRV ob jemand wenn die Rente endet von denen Geld kriegt.
An sich schon, allerdings tangiert es auch die RV. Bei befristeter EM-Rente werden doch pauschale Beiträge abgeführt, die-sofern noch einige andere Bedingungen erfüllt sind - zu einem Anspruch auf ALG 1 nach Rentenende führen. Als DRVler wissen Sie doch bestimmt, ob das bei einer Dauerrente auch der Fall ist oder nicht.
Laut Expertenantwort in diesem Forum aus 4/2017 sind Bezieher von Dauerrenten laut Paragraf 28 SGB III versicherungsfrei in der Also-Versicherung. Somit erhielte man nach einer befristeten EMR wieder Alg1, sofern vorher soz. pflichtig gearbeitet wurde oder noch ein Alg Restanspruch besteht. Bei Dauerrenten gibt es dann wohl doch anscheinend nur gleich Alg 2.@Sonja: ruf doch am Montag beim Arbeitsamt an und frag nach, oder beim Jobcenter. Ist doch kein Thema der DRV ob jemand wenn die Rente endet von denen Geld kriegt.An sich schon, allerdings tangiert es auch die RV. Bei befristeter EM-Rente werden doch pauschale Beiträge abgeführt, die-sofern noch einige andere Bedingungen erfüllt sind - zu einem Anspruch auf ALG 1 nach Rentenende führen. Als DRVler wissen Sie doch bestimmt, ob das bei einer Dauerrente auch der Fall ist oder nicht.
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