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Experten-Antwort

Verteilung der Pflichtbeiträge zur Ermittlung der EM-Rente

von lisa F12.02.2019 | 09:51
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6 Antworten

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Ich bin seit 2018 erwerbsgemindert. Zwischen 2000 und 2018 habe ich nur 7 Jahre Wartezeit erworben. Die restlichen Zeiten waren Ausbildungszeiten und teilweise einige Zeiten gar nicht belegt. 7 Jahre sind Ausbildungszeiten und 4 Jahre sind gar nicht belegt. Die Zurechnungszeit liegt bei 29 Jahren. Möglichkeit a) Werden nun die Pflichtbeiträge aus der Wartezeit auf den Gesamtzeitraum von 2000-2018 verteilt und dann in die Zukunft projiziert also zugerechnet? Möglichkeit b) Dies würde bedeuten, dass die EM-Rente viel niedriger ausfällt als´ bei Projektion der reinen Wartezeitphasen in die Zukunft. Möglicheit c) Werden die Rentenpunkte auf die Ausbildungszeiten mitverteilt und hochgerechnet, hier sind es 7 Jahre. Beispiel a): 7 Jahre Wartezeit mit 0,5 Rentenpunkten pro Jahr=3,5 Rentenpunkte verteilt auf 18 Jahre = 0,2 Rentenpunkte jährlich + Zugerechnungszeitpunkte 0,2 x 29 Jahre. Dies ergäbe dann 5,8 Rentenpunkte aus der Zurechnungszeit. Beispiel b): 7 Jahre Wartezeit mit 0,5 Rentenpunkten wird verteilt auf 7 Jahre, somit werden 0,5*29 Jahre für die Zukunft zugerechnet. Die ergäbe dann 14,5 Rentenpunkte aus der Zurechnungszeit. Beispiel c) 7 Jahre Wartezeit mit 0,5 Rentenpunkten wird verteilt auf 14 Jahre, somit werden 0,25*29 Jahre für die Zukunft zugerechnet. Die ergäbe dann 7,25 Rentenpunkte aus der Zurechnungszeit.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo lisa F,

anhand der von Ihnen gemachten Angaben und ohne den genauen Versicherungsverlauf zu kennen, können wir nicht genaueres dazu sagen. Wir empfehlen Ihnen daher unter Vorlage Ihres Rentenbescheids eine Beratung bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen wahrzunehmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

chiam 12.02.2019 | 10:06
Die sogenannte Gesamtleistungsbewertung ist recht kompliziert. Vom Prinzip her ist es erst einmal so, daß alle erworbenen Entgeltpunkte auf den gesamten Zeitraum seit dem 17. Geburtstag verteilt werden. Dann gibt es aber einerseits bestimmte Fälle, wo fiktiv höhere Entgeltpunkte angenommen werden als tatsächlich vorhanden sind (z.B. bei einer beruflichen Ausbildung). Andererseits werden bestimmte Zeiten herausgenommen, in denen man sozusagen Grund hatte, keine Beiträge einzuzahlen (z.B. bei Schulausbildung). Für einiges gelten auch Höchstgrenzen. Ohne einen genaueren Versicherungsverlauf läßt sich also wenig dazu sagen, welcher Gesamtleistungswert sich ergeben könnte.
senf-dazuam 12.02.2019 | 10:06
Lesen Sie sich mal in das Thema Gesamtleistungsbewertung ein. Damit wird ermittelt, wie die Zurechnungszeit bewertet wird. Zunächst werden die errechneten Entgeltpunkte durch den Zeitraum ab Ausbildungsbeginn bzw. ab 17. Lebensjahr geteilt. Ergebnis merken. Dann schaut man sich an, wie das Ergebnis aussieht, wenn man nur die vollwertigen Zeiten nimmt. Ausbildung usw. ... die ganzen sogenannten beitragsgeminderten Zeiten werden außer Acht gelassen. Ergebnis merken. Dann schaut man sich an, ob das Ergebnis noch besser wird, wenn die letzten vier Jahre nicht betrachtet werden. Eine EM-Situation hat ja eine Vorgeschichte, oft mit geringerer Arbeitszeit und daher geringerem Einkommen. Der beste der drei errechneten Werte wird nun zur Bewertung der Zurechungszeit verwendet. Klar soweit?
Lisafam 12.02.2019 | 14:33
Mein Problem sind nicht belegte Zeiten. Ich war vor der Ausbildung ca ein Jahr arbeitslos und bezog Sozialhilfe. Den Bezug kann ich nachweisen, die Arbeitslosigkeit nicht. Dann gab es nach der Ausbildung nochmal eine Phase, die nicht belegt ist. Wenn ich das richtig verstehe werden die Rentenpunktes, die erworben wurden nicht nur durch die belegten Zeiten unter Auslassung der Abrechnungszeitraum geteilt und dann auf dieser Basis zugerechnet. Einfaches Beispiel: Beitragszeiten: 1 Jahre 0,9 Rentenpunktes + 4 Jahre x 0,4 Rentenpunktes = 2,5 Rentenpunkte Anrechnungszeitraum ohne Beitrag z.B. Studium: 5 Jahre Zeiten ohne jede Belegung: 5 Jahre Zurechnungszeit: 30 Jahre Zugerechnet werden nun 30 Jahre bezogen auf 0,25 Rentenpunkte jährlich also 7,5 Rentenpunkte. 0,25 jährlich, weil die unbelebten Zeiten die Anzahl der Rentenpunkte pro Jahr halbieren. Die Rente ergäbe sich aus insgesamt 10 Rentenpunktes. Die Günstigerprüfung könnte nicht durchgeführt werden, weil keine EU-rente bewilligt werden könnte wenn man die letzten 4 Jahre wegließe, da die Wartezeit nicht erfüllt wäre (5-4 Jahre= 1 Jahr Wartezeit)
senf-dazuam 12.02.2019 | 15:26
Hallo LisaF! Was die Günstigerprüfung angeht, haben Sie in Ihrer anderen Freage doch schon die Antwort erhalten, dass diese immer gemacht wird. Die Wartezeit muss bei Leistungsfall und nicht schon vier Jahre vorher erfüllt sein. Ansonsten stören Lücken halt ... wenn Sie noch irgendwie glaubhaft machen können, dass Sie nicht nur ohne Arbeit waren, sondern auch arbeitslos gemeldet waren, dann hilft das. Lassen Sie sich beraten und schauen Sie nach, was noch irgendwie an Unterlagen herbeigeschafft werden kann: - Schulbesuch - längere Krankheit/AU - ...
Lisafam 16.02.2019 | 21:40
Frühere Arbeitslosigkeitszeiten versuche ich zu belegen. Ich scheitere an der Beschaffung von Unterlagen. Vor Beginn meines Studiuns war ich arbeitslos gemeldet und war familienversichert, kindergeldberechtigt nd bezog Sozialhilfe. Alle Sozialleistungsträger haben die Daten vernichtet. Wie könnte ich die Arbeitslosigkeit nachweisen? Eidesstattliche Versicherungen reichen der DRV nicht. Auch alte Kontoauszüge, die den Sozialhilfe- und Kindergeldbezug belegen würden nicht ausreichen.
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