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Vertrauenschutzregel ??? Frührente-Altersrente

von Karl-Egon14.12.2009 | 11:10
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Frau ist im Jahre 1943 geboren. Aus familiären Gründen und sonstigen Problemen hat sie bis zum Jahre 1999 nach kurzer Selbstständigkeit das „Arbeitsleben“ beendet. Ich kann es nicht richtig nachvollziehen ob sie zu dem Zeitpunkt ihre Pflichtjahre überhaupt voll hatte. Ab dem Jahre 99 war sie dann in keinem Arbeitsverhältnis mehr. Sie war auch nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und auch nicht arbeitssuchent. Im Jahre 2000 begann sie dann mit der ehrenamtlichen Krankenpflege einer pflegebedürftigen älteren Person. Ab dem Jahre 2002 kamen dann noch ihre pflegebedürftigen Eltern dazu. Das zog sich bis zum Jahre 2008 so hin. Sie bekam über die ganzen Jahre mal mehr oder weniger Pflegegeld von zwei Krankenkassen. Gleichzeitig, im Jahre 2002 wurde meine Frau von einer Bekannten überredet Rente zu beantragen. Die wurde genehmigt und zum 01.01.2004 begannen die Rentenzahlungen. Jetzt kommt unser Gedankenfehler: Wir sind Gedanklich immer davon ausgegangen, das die Rentenzahlungen „Frührente“ ist. Jetzt mussten wir feststellen, das dies ja schon „Altersrente“ ist. Nach der jetzigen öffentlichen Rentendiskussion habe ich mich mal hingesetzt und versucht die ganze Rentenahngelegenheit meiner Frau zu überprüfen. Dabei ist mir aufgefallen das es die Vertrauensschutzregel gibt und ich vermute mal, das die Rentenversicherung diese Regelung bei der Rente meiner Frau angewandt hat. Ich stehe jetzt aber auf dem Standpunkt das dies Falsch war/ist. Zu dem Zeitpunkt der Beantragung traf keiner der Punkte der Vertrauensschutzregel für meine Frau zu. Hätte sie jetzt zu unrecht Rente bezogen? Denn wenn die Vertrauensschutzregel nicht greift, hätte ihr doch noch keine Rente zugestanden – oder? Was passiert wenn ich mit dieser Begründung ein Überprüfungsverfahren bei der Versicherung einleite? Denn ab 2004 (Vollendung des 60.ten Lebensjahr) sind ja keine Rentenversicherungsbeiträge von den Krankenkassen für die Pflege die meine Frau getätigt hat, an die Rentekassen gezahlt worden und sie hat noch einen Abschlag (17,5%) von der Rente erhalten. Vielleicht kann uns mal jemand in diesem Forum ein bisschen Aufklären - DANKE

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich unterstelle einfach einmal, dass der damalige Rentenversicherungsträger die richtige Altersrente berechnet hat und somit Ihre Ehefrau ihre richtige Rente bekam und die Voraussetzungen vorlagen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Man muss zunächst die allgemeinen Voraussetzungen einer Altersrente erfüllt haben. Wenn diese gegeben sind, erst dann kommt man zur Vertauensschutzprüfung.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Die Voraussetzungen für diese Rente sind:

Altersrente für Frauen

Diese Altersrente erhalten vor 1952 geborene Frauen auf Antrag, die

· das 60. Lebensjahr vollendet haben,

· nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und

· die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.

Für Beiträge, die nach Beginn der Altersrente noch geleistet werden gehen unter (zählen nicht mehr).

3 Antworten

Karl-Egonam 14.12.2009 | 12:58
Meine Frage war ja auch nicht ob der Vers-.träger richtig oder falsch gerechnet hat. Mir geht es darum, wen die Vertrauensregel NICHT greift - stand ihr dann überhaupt schon Rente zu? Ihr "Altersrente" ist so niedrig da machen 17,5% Abschlag schon eine Menge aus. Ausserdem fehlen jetzt ja noch vier Jahre Rentenbeiträge für die Pflege die sie ja nicht bekommt. mfG
KSCam 14.12.2009 | 17:32
Na ja, sie haben einige Fragen gestellt - und definitive Antworten bekommen Sie hier im Forum nicht, bzw. haben Sie bekommen, wenn Sie die vielen Antworten (es waren ja erst 6 :-)richtig gelesen haben. Aber wenn Sie wollen: Der Abschlag ist OK. Eine Vertrauensschutzregelung greift bei Ihnen nicht. Nicht gezahlte Pflegebeiträge erhöhen die Rente nicht.
PS KSCam 14.12.2009 | 17:39
17,5% Abschlag gibt es nicht! Es wird in 0,3% Schritten gerechnet, also gibt es 18% oder 17,7% oder 17,4% oder 17,1% oder, oder oder...aber keine 17,5%!!!!!
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