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Experten-Antwort

Vertrauenschutzregelung

von Dusty05.07.2010 | 10:45
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin im August 1949 geboren und war seit dem April 1964 bis einschl. Juni 2008 ununterbrochen versicherungspflichig beschäftigt. Nach der Schließung meines Betriebes war ich bis 30.6.2010 arbeitslos. Ich erhalte keine Leistungen nach Harz IV. Mein Berater bei der BfA meinte ich würde evtl. unter die Vertrauenschutzregelung des § 434s SGB III fallen. Leider kann ich mit dem Pharagraf nichts anfangen und deshalb wäre meine Frage: Ist die Aussage richtig und was bedeutet dies für mich in den letzten beiden Jahre bis zum Renteneintritt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Mit dem „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21.12.2008 wird den Agenturen für Arbeit ab dem 01.01.2009 nach § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III die Möglichkeit eingeräumt, arbeitslose Nichtleistungsbezieher von der Arbeitsvermittlung auszuschließen, wenn diese ihren Pflichten (insbesondere in Bezug auf eine Eingliederungsvereinbarung nach § 37 SGB III) nicht nachkommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Für die Dauer dieser sog. „Vermittlungssperre“ von zwölf Wochen erlischt die Arbeitslosmeldung des arbeitslosen Nichtleistungsbeziehers und kann erst nach Ablauf der Vermittlungssperre erneut erfolgen.

Die Verhängung der stets zwölf Wochen andauernden Vermittlungssperre hat den Verlust der Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit zur Folge. Damit kann in der Rentenversicherung eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht berücksichtigt werden.

Nach der ebenfalls zum 01.01.2009 eingeführten Übergangsregelung des § 434s Abs. 2 SGB III gilt die Sanktionsmöglichkeit einer zwölfwöchigen Vermittlungssperre nicht für den von § 237 Abs. 5 SGB VI vertrauensgeschützten Personenkreis (rentennähere Jahrgänge).

Das bedeutet, dass diese Personen von den neuen (strengeren) Verpflichtungen für arbeitslose Nichtleistungsbezieher in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des § 38 Abs. 3 SGB III ausgenommen werden. Für sie gilt die Regelung weiter, wonach das Vermittlungsgesuch jeweils im Abstand von drei Monaten zu erneuern ist. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis weist der Versicherte der Agentur für Arbeit durch Vorlage der letzten Rentenauskunft nach, die (in der Regel) eine Aussage zum Vertrauensschutz enthält.

Die Vertrauensschutzregelung nach § 237 Abs. 5 SGB VI besagt für Versicherte, die vor 1952 geboren sind:

Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird danach für diejenigen Versicherten nicht angehoben, die am 01.01.2004 arbeitslos waren oder

2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,

3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,

4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Wichtig ist für Sie, dass Sie zum Zeitpunkt des beabsichtigten Rentenbezuges sämtliche Voraussetzungen für die Rente erfüllen, die Sie beantragen wollen. Bitte informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit genau, was Sie tun müssen, um beispielsweise die Voraussetzung der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit von dort bescheinigt zu bekommen.

Da es sich bei Ihrer Rente um den „Lohn für Ihre Lebensleistung“ handelt, sollten Sie mit Ihrem Berater sämtliche Fragen erörtern, damit Sie, wenn Sie sein Zimmer verlassen, genau Bescheid wissen, was zu tun ist, damit Sie diesen Lohn auch bekommen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Skatrentneram 05.07.2010 | 10:54
Was haben Sie denn da für einen Berater gehabt ? Und in welcher Beratungsstele sitzt der ? Mit würde evtl. können Sie ja nichts anfangen. Ich hätte diesem Berater gleich mal meine Frage gestellt und hätte mir von ihm eine fundierte Auskunft geben lassen.
RFnam 05.07.2010 | 14:24
Vielleicht wollte der Berater zum Ausdruck bringen, dass Sie mit 63 Jahren die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit 7,2 % Abschlag in Anspruch nehmen können, weil trotz Gesetzesänderungen die zum voraussichtlichen Rentenbeginn im Jahr 2012 die am 31.12.2008 vorhandenen persönlichen Voraussetzungen weiterhin Bestand haben. Der § 434s SGB III ist sogar für den Praktiker nicht auf Anhieb zu verstehen;er wurde am 01.01.2009 eingefügt, die letzte Fassung ist ab 01.09.2011 (!) gültig. --------------------------------- Ich nehme an, Sie haben 1 Jahr ALO 1 (stehen nicht 18 Monate zu ?) erhalten und sind weiterhin arbeitslos gemeldet (damit Sie bis zum Rentenbeginn die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erhalten).
pestaam 06.07.2010 | 07:52
"Baujahr 1949" hat Anspruch auf 2 Jahre ALO, wenn die Beitragszeiten erfüllt sind. Das sollte in Ihren Fall gegeben sein. Dann tragen Sie doch dort bitte Ihre Daten ein: http://www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de/… Da ist dann alles nachlesbar! MfG pesta
Batrixam 06.07.2010 | 09:41
Sie sollten sich schnellstmöglich mit einer Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen. Aus Ihrem Beitrag würde ich schließen, dass Sie über die Altersrente für Frauen ab 01.07.2010 mit 15% Abschlag (bzw. bei Schwerbehinderung mit 7,8%) Renten beziehen könnten. Wenn Sie nur wegen der Abschläge noch warten (und anderweitig kein anderes Einkommen haben) verlieren Sie zuviel, als dass Sie es mit der (durch wenigere Abschlag) ein wenig höheren Rente wieder rausholen könnten...
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