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Experten-Antwort

Vertrauensschutz

von Adelheid15.02.2018 | 17:53
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2 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe eine Frage. Ich bin am 15.5.52 geboren und bekomme seit dem 01.06.2017 eine Altersrente wegen langjähriger Versicherung. Bis 31.05.2017 war ich in der passiven Phase der Altersteilzeit bei meinem Arbeitgeber. Die Altersteilzeit wurde bereits vor 01.o1.2007 vereinbart. Am 01.o8.2017 habe ich bei meinem alten Arbeitgeber wegen Personalmangels wieder angefangen zu arbeiten. Jetzt soll ich aus dem Arbeitsentgelt Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Aber meiner Meinung nach habe ich Vertrauensschutz und bin daher Renten- und Arbeitslosenversicherungsfrei, weil ich doch die mit 65 bereits die Regelaltersrente erreicht habe, oder?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Adelheid,

wir schließen uns der umfangreichen Antwort von W*lfgang an.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W*lfgangam 15.02.2018 | 19:39
Hallo Adelheit, ob Sie beitragsfrei beschäftigt sind oder nicht, ist hier zunächst an der Frage festzumachen, ob Sie bereits eine Altersrente erhalten, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird - was offenkundig der Fall ist/Regelaltersgrenze wurde durch Vertrauensschutz am 14.05.2017 erreicht. Damit war eine Beschäftigung vor dem 01.07.2017 in jedem Fall RV/AV-versicherungsfrei. Ab Beschäftigungsaufnahme 01.07.2017 ff. steht Ihnen sogar ein Wahlrecht zu, die Versicherungspflicht (mit Erwerb weiterer Rentenansprüche) oder Versicherungsfreiheit (Ersparnis der eigenen RV-Beiträge) zu wählen. Ihr Arbeitgeber ist wohl mit den Modalitäten der variablen/Vertrauensschutz bedingten Regelaltersgrenze nicht so vertraut/die Vertrauensschutzregelungen müssten allerdings im Detail wohl belegt werden - er kann sich zunächst nur an den allgemeinen Regelungen dazu orientieren. Da ATZ im Regelfall von größeren Betrieben angeboten wird/wurde, sollten die auch in der Lage sein, die 'richtigen' Vorschriften dazu nachzulesen. Schieben Sie ihrer PA mal das SGB 6, speziell https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html zum Nachlesen unter. Da die ATZ im selben Betrieb vereinbart worden ist, dürften die kein Problem haben, das auch einfach nachzuvollziehen – da die bereits bei ATZ-Vereinbarung diese Vorgabe/nicht angehobene Regelaltersrente, beachten mussten :-) Gruß w.
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