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vertrauensschutz

von frank04.03.2008 | 09:46
1328 Ansichten
13 Antworten
wie ist eine streikmaßnahme mit bruttolohnausfall rentenrechtlich zu bewerten? stehen anspruchsvorausetzungen für meine rente mit 60 zum 1.6.2010 nach atz (beginn 1.6.08) auf dem spiel?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 05.03.2008 | 13:37

Während eines Streikes haben Sie kiene zurückgelegten Beitragszeiten. Sollte dieser Zeitraum in die aktive Arbeitsphase Ihrer Altersteilzeit fallen, müsste er nachgearbeitet werden.

12 Antworten

Wolfgangam 04.03.2008 | 10:49
Hallo Frank, Info: http://www.gdp.de/gdp/gdpbercms.nsf/id/akampf… (Frage 14) Gruß w.
frankam 04.03.2008 | 11:18
danke, und während der altersteilzeit soweit klar. aber jetzt im vorfeld, sie beginnt ja erst. wenn aktuell ein längerer streik ansteht, kann es da rentenrechtlich zu ausfallzeiten kommen, die den rentenzugang mit 60 gefährden?
Wolfgangam 04.03.2008 | 12:33
Theoretisch möglich, denn da wäre: - in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (als eine der Voraussetzungen für die AR nach ATZ) - innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (als Voraussetzung, dass ATZ überhaupt vorliegt) So gesehen kann sich bei einem längeren Streik zunächst mal der Beginn der ATZ verschieben, analog das Ende bei ja nur 2 Jahren ATZ. Bei einer bisher angenommenen durchgehenden pflichtversicherten Beschäftigung könnte ein 2-jähriger Streik dazu führen, dass weder die Rentenvoraussetzungen vorliegen (96/120) noch ATZ überhaupt angetreten werden kann...wobei dieses Szenario wohl unwahrscheinlich ist. Gruß w.
Happyam 04.03.2008 | 12:56
Ihr Beitrag: "- in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (als eine der Voraussetzungen für die AR nach ATZ)" Das ist leider falsch!!! Das ist eine Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die ALO-Rente!!! Eine der Voraussetzungen für eine Altersrente nach ATZ sind mind. 24 Monate ATZ!!! LG Happy
frankam 04.03.2008 | 12:58
danke wolfgang, erstmal alles klar. allerdings bedeutet durch streik verursachter lohnausfall immer eine kürzung des rentenbrutto. gruß frank
Wolfgangam 04.03.2008 | 12:59
§ 237 SGB VI Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und oh oh ;-) ...Ziff. 4 gilt gemeinsam für Alo oder ATZ Gruß w.
Happyam 04.03.2008 | 13:00
Hallo Frank, ich nehme mal an, dass Sie Gewerkschaftmitglied sind. Daher empfehle ich Ihnen sich beim Personalrat und der Gewerkschaft die Antwort auf Ihre Frage zu holen. LG Happy p.s. Die 8/10 tel Belegung ist bei einer Altersrente nach ATZ nicht erforderlich!!!
Rosannaam 04.03.2008 | 13:10
Hallo Happy, ich muß Sie leider berichtigen. :-(( Für die Altersrente nach Atz-Arbeit oder Arbeitslosigkeit ist es schon (auch) Voraussetzung, dass innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt wurden. Dies ergibt sich aus § 237 Abs. 1 ZIFFER 4. Die Voraussetzungen der Ziffern 1 - 5 müssen kumulativ erfüllt sein (Ziff. 3 a: ALO oder Ziff. 3 b: Atz-Arbeit). @Wolfgang hat Recht. Nix für ungut. :-)) MfG Rosanna.
Happyam 04.03.2008 | 13:04
Nein die Ziff. 4 im §237 gilt ausschließlich für die ALO-Rente!!! Alternativ zur ALO-Rente (also alternativ zur 8/10 tel Belegung) kann der Anspruch auf diese Rentenart (also nach ATZ) auch begründet werden, wenn mind. 24 Monate ATZ erfüllt sind! (eingefügt zur ATZ-AR am 01.08.1996 durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996!) (BGBl.1 S.1078) So ist es und nicht anders ;-))) Gruß Happy
Happyam 04.03.2008 | 13:19
na sowas, hab ich mich da soooooo verlesen??? Das check ich gleich nochmal. Wenn "ihr" Recht habt, dann schmeiss ich das Handtuch ;---))))) LG Happy
Happyam 04.03.2008 | 13:28
Asche auf mein Haupt! :-((( Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil ;-)) Ja, es müssen wirklich und wahrhaftig 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten zehn Jahren vorhanden sein. Irgendwie habe ich das falsch verstanden... Also liebe Frank, Wolfgang und Rosanna haben Recht und ich geh jetzt "lernen" LG Happy
Rosannaam 04.03.2008 | 13:29
Ja, macht doch aber nix. Kann jedem mal passieren. :-)))) ...und bitte nicht das Handtuch schmeissen. LG Rosanna
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