Hallo Matthias,
Ihre Frage steht offensichtlich im engeren Zusammenhang mit den Vorschlägen, die von der Alterssicherungskommission am 23.06.2026 vorgestellt wurden. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich überhaupt noch nicht einschätzen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus den Vorschlägen ergeben werden.
Mit der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI haben Sie zusätzliche Entgeltpunkte erworben. Bei der Berechnung einer Rente, zu deren Leistungsfall bzw. Rentenbeginn die Beiträge bereits wirksam entreichtet sind, werden diese zusätzlichen Entgeltpunkte berücksichtigt, Das kann sowohl eine Altersrente sein als auch eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente. Je nach dem in welcher Höhe in der zu berechnenden Rente Abschläge tatsächlich anfallen, werden die zusätzlichen Beiträge Entgeltpunkte in unterschiedlicher Höhe nach sich ziehen. Auch wenn es zum jetzigen Zeitpunkt totale Spekulation ist. Sollten Sie davon betroffen sein, dass eine Altersrente für langjährig Versicherte erst später u. U. mit geringerem Abschlag in Anspruch genommen werden kann als das heute der Fall ist, verbessert das die Wirkung der zusätzlich gezahlten Beiträge auf die Höhe der Altersrente.
Eine endgültige Beurteilung der Lage ist nach meiner Auffassung erst möglich, wenn die Reformvorschläge in Gesetze eingegangen sind.
Viele Grüße