Hallo Benedikt,
ich gehe davon aus, dass für die betreffende Nonne eine Nachversicherung durchgeführt wurde, denn andernfalls kann ich mir nicht vorstellen, wie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein sollten.
In diesem Fall gilt die Zeit der Ordenstätigkeit als Beschäftigung (zumindest für Zwecke der Rentenversicherung), sodass aus meiner Sicht auch für den Vertrauensschutz nicht von Beschäftigungslosigkeit gesprochen werden kann. Ich gehe daher davon aus, dass Vertrauensschutz nicht vorliegt.
Ich würde Ihnen bzw. der betroffenen Nonne aber empfehlen, den Sachverhalt direkt beim zuständigen Rentenversicherungsträger abklären zu lassen. Es handelt sich um eine sehr spezielle Fallgestaltung, für die es keine einheitliche Festlegung gibt - der zuständige Rentenversicherungsträger könnte diesen Einzelfall vielleicht anders sehen und nur dieser kann eine verbindliche Entscheidung dazu treffen.
Die Wartezeit und auch die übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente sind erfüllt.
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