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Experten-Antwort

Vertriebener / Rente / polnische Zeiten

von Witold15.02.2016 | 15:52
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich brauche Ihre Experten-Hilfe. Ich bin am 1981 nach Bremen gekommen, wurde gleich als Vertriebener anerkannt (Ausweis) und ich lebe ununterbrochen in Bremen weiter. Bald bekomme ich Altersrente für Schwerbehinderte. Ich habe sowohl in Polen als auch in Deutschland gearbeitet. In Polen, nach den Schulen und Wehrdienst habe ich erstmal als Selbständiger gearbeitet, vom 1968 bis zum 1977. Danach war ich nur als Arbeitsnehmer tätig, bis zur Ausreise in die BRD. Am Anfang meiner o.g. polnischer Selbstständigkeit war ich nicht versichert, weil es damals in Polen in meiner Sparte keinerlei Versicherungen gab. Erstmal ab 1973 hat ZUS (die polnische, staatliche Versicherung) in meiner Sparte die Pflichtversicherung eingeführt. In meinem DRV Versicherungsverlauf, bezüglich meiner polnischen Selbständigkeit, stehen nur diese Zeiten, die damals ab 1973 vom ZUS versichert wurden. Und diese Zeiten sind von DRV nach „DPRA 75“ anerkannt. Die s.g. beitragslosen Zeiten vom 1968 bis 1972 sind von der DRV auf keinerlei Art und Weise erfasst. Auch nicht nach FRG. Ich hoffte, dass diese Zeiten doch als irgendwelche rentenrelevante Zeiten (z.B. Auffüllzeiten, oder andere) eingegliedert werden können. In Polen sind solche „unschuldig-beitragsfreie“ Zeiten anerkannt als rentenrelevante Zeiten, die sich auf die Rente etwas positiv auswirken. Von DRV habe ich keine gesetzliche Grundlage für diese „nicht-Anerkennung“ bekommen. Irgendwie schmerz es, dass diese Zeiten meiner Arbeit nicht mal im Versicherungsverlauf stehen dürfen. Ich bitte Sie um eine Antwort, vielen Dank, mit freundlichen Grüßen, Witold

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Witold,

nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 können prinzipiell nur die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden, welche der polnische Rentenversicherungsträger (ZUS) als Versicherungszeiten nach polnischen Rechtsvorschriften bestätigt hat. Insoweit kann ich auch nur auf die Ausführungen meiner „Vorredner“ verweisen.

Haben Sie Versicherungszeiten in Polen, die nicht von dem Abkommen von 1975 erfasst werden, können Sie unter Umständen eine Rente aus diesen Zeiten nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht erhalten. Dazu zählen beispielsweise Zeiten, in denen Sie als

- Landwirt,

- Uniformträger (unter anderem als Berufssoldat, Bediensteter der Polizei, des Staatsschutzes, des Grenzschutzes und des Strafvollzugs) oder

- Selbständiger

in Polen tätig waren.

Ob und welche Ihrer Versicherungszeiten nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht berücksichtigt wer­den können, stellt wiederum Ihr polnischer Rentenversicherungsträger fest.

Für nähere Informationen zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen und den ergänzenden europäischen Bestimmungen empfehle ich Ihnen die Broschüre „Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975“, welche sie unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.pdf?__blob=publicationFile&v=15

herunterladen können.

Im Zweifel können Sie sich auch gern nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Upsalaam 15.02.2016 | 16:42
Hallo, Nun...es gibt vielmehr keine gesetzliche Grundlage wonach diese Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland berücksichtigt werden kann. Wenn Sie in Polen selbständig waren ohne Beitragszahlung (gab es denn eine Möglichkeit sich freiwillig zu versichern?) kann das schwerlich als Beitragszeit in Deutschland berücksichtigt werden. Die Situation ist vergleichbar mit einem Selbständigen in Deutschland: Zahlt dieser keine freiwilligen Beiträge, dann handelt es sich bei dem betreffenden Zeitraum rentenversicherungsrechtlich eben nur um eine Lücke. Auch eine Anrechnungszeit für diesen Sachverhalt existiert hier nicht. Sollte es die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung gegeben haben, so wäre das auch keine „unschuldig-beitragsfreie“ Zeit wie Sie es so schön nennen. Anrechnungszeiten gibt es jedoch nur für Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch und ein paar wenige andere Fälle, nicht aber für den vorliegenden. Daher wird das wohl eine Lücke im versicherungsrechtlichen Sinne bleiben. Und es würde Ihnen auch nichts bringen wenn diese Zeit im Versicherungsverlauf als Lücke, oder Selbständigkeit ohne Beitragszahlung oder ähnliches tituliert ist. Das "Problem" das Sie beschreiben hat vermutlich jeder Selbständige in Deutschland der keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Und ich wage zu bezweifeln das Sie in Polen so viel mehr Rente für die zurückgelegten Zeiten bekommen würden.
KSCam 15.02.2016 | 16:57
Zusätzlich steht es Ihnen offen zu gegebener Zeit eine polnische Rente zu beantragen, lediglich wird dann der "polnische Anteil" Ihrer deutschen rente entsprechend gekürzt. Damit würden Sie dann die Solidargemeinschaft entlasten.
W*lfgangam 15.02.2016 | 20:04
Hallo Witold, grundsätzlich richtig, mehr gibt das DPRA nicht her, und unter das FRG fallen diese Zeiten nicht. Sollte die ZUS im Rahmen des späteren überstaatlichen Rentenverfahren *) - sind ja nun in der EU - weitere Versicherungszeiten (Selbständigkeit in PL) der DRV bestätigen, werden diese in Ihren dtsch. Versicherungsverlauf als 'Zählzeiten' (ohne direkten Wert) übernommen. Zählen bei allen Wartezeiten/Mindestversicherungszeiten mit und könnten ggf. bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung in homöopathischen Dosen eine geringfügige Erhöhung der Rente hier bewirken (geht um geringste Cent/EUR-Beträge). Evtl. zahlt die ZUS für Ihre polnische Zeiten sogar eine höhere Rente, als die Zeiten hier nach dem DPRA angerechnet worden sind ...da muss man sich die spätere Rentenberechnung noch mal genau ansehen, damit hier nicht mehr angerechnet wird, als die Zeit hier überhaupt wert ist. *) Sie können auch eine neue Kontenklärung (Vordruck E207 nicht vergessen) einleiten, dann wird das vorher schon so oder so geregelt. Gruß w.
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