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Experten-Antwort

Verweisbarkeit bei teilweiser Berufsunfähigkeit

von maja20.05.2011 | 14:18
1715 Ansichten
2 Antworten
Hallo, kann jemandem der eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit als Zimmerer hat und durch das Jobcenter aufgefordert wird eine Tätigkeit als Arbeitsplatzanleiter bei psychisch eingeschränkten jungen Menschen auf ein Jahr befristet auszuüben (z.B. Anleiten Gartenarbeiten zu erledigen, oder sonstige "geringerwertige" leichte Tätigkeiten) aufgrund dieser Tätigkeit seine Rente aberkannt werden, weil es eine Verweisungstätigkeit darstellt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.05.2011 | 11:34

Hallo Maja,

Versicherte, die nach dem 1.1.1961 geboren sind, können grundsätzlich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Eine Vertrauensschutzregelung gilt für die Versicherten, die vor dem 2.1.1961 geboren sind. Diese genießen noch nach dem alten Recht Berufsschutz und können deshalb bei verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.

Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens 6 Stunden täglich einsetzbar sind. Hier prüft Ihr Rentenversicherungsträger jedoch, ob Ihnen eine anderer Tätigkeit zugemutet werden kann. Diese muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hinblick auf Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein.

Wir raten Ihnen, sich an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden.

1 Antworten

Clemensam 20.05.2011 | 15:05
Warum ist die DRV denn nicht schon selbst darauf gekommen, dass diese Tätigkeit eine zumutbare Verweisungstätigkeit ist? Dann wäre der BU-Rentenanspruch erst gar nicht entstanden! Ob man dann tatsächlich einen entsprechenden Arbeitsplatz findet, ist völlig unerheblich!
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