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Experten-Antwort

Verzicht auf deutsche Altersrente

von Ingeborg02.12.2024 | 20:12
1026 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 74 Jahre alt und erhalte seit 10 Jahren Altersrente aus der Schweiz und für wenige deutsche Jahre auch etwa 400€ deutsche Rente (AR für schwerbeh. Menschen). Bis vor kurzem lebte ich in der Schweiz und war dort auch in den letzten 44 Jahre krankenversichert. Seit kurzem lebe ich in D, bin weiterhin in der Schweiz komplett krankenversichert, die dortige Krankenkasse hat kein Problem damit. Nun bekomme ich von der deutschen Rente die gesetzliche KV und PV abgezogen - wohl weil ich in D lebe. Wegen vieler Leiden (fast blind, nierenkrank) kann ich es mir nicht leisten meine vertrauten Ärzte in der grenznahem Schweiz aufzugeben und mit einer deutschen Kasse diskutieren ob Behandlungen in CH bezahlt werden, oder halt in D zu fremden Ärzten zu gehen und dort monatelang auf Termine warten zu müssen. Um nicht in D krankenversichert werden zu müssen, habe ich die DRV Bund angeschrieben und wollte auf die deutsche Rente verzichten (das machen hier im Grenzgebiet viele um in CH versichert bleiben zu können). Diesen Verzichtsantrag lehnt nun die DRV Bund ab - Begründung war, ich kann nicht verzichten weil sonst die gesetzliche Krankenkasse keine Zuschüsse (halber KV Beitrag) bekommt. Ist das wirklich in Ordnung? Die AOK müsste doch eigentlich glücklich sein eine 74 jährige Risikopatientin mit meinen vielen Krankheiten nicht aufnehmen zu müssen. Dass ich Widerspruch gegen den abgelehnten Rentenverzicht einlegen kann weiß ich; aber wie ist die Rechtslage? Die DRV Bund verweist auf ein BSG Urteil aus dem Jahr 1996 (aus einer Zeit vor Abschluß der bilateralen Verträge der Schweiz mit der EU). Vielen Dank, vielleicht hatte jemand schon mal so einen Fall.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ingeborg,

 

es ist richtig, dass bei sog. Mehrfachrenter*innen der Wohnort ausschlaggebend ist für die Krankenversicherungspflicht.

 

Man kann auf Sozialleistungsansprüche verzichten, also auch auf Renten. Diesen Verzicht kann man schriftlich gegenüber dem Leistungsträger erklären. Er kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Verzicht ist unwirksam, wenn dadurch Leistungsträger oder Personen belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

 

Da in Ihrem konkreten Fall bereits eine Entscheidung seitens des Rentenversicherungsträgers getroffen wurde, ist erkennbar, dass aus Sicht der Rentenversicherung der Verzicht als Umgehen von bestehenden Rechtsvorschriften oder als Belastung eines anderen Leistungsträgers (Ihrer deutschen Krankenkasse, wie Sie es ebenfalls erwähnen) ausgelegt wird.

 

An dieser Stelle können wir nur die Empfehlung aussprechen, einen Widerspruch einzulegen und diesen ausführlich zu begründen.

Ob dies zu einem abweichenden Ergebnis führt, können wir Ihnen leider nicht mitteilen.

 

Wir empfehlen, dass Sie sich mit Ihrer deutschen Krankenkasse unabhängig vom einzulegenden Widerspruch wegen der Regelungen von grenzüberschreitenden Arztbesuchen in Verbindung setzen. Unter Umständen ist der Verzicht ja gar nicht nötig, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Rentenschmiedam 03.12.2024 | 06:59
Guten Morgen, legen Sie Widerspruch gegen die Entscheidung der Rentenversicherung ein und warten das Ergebnis ab. Mit besten Grüßen
DaViam 03.12.2024 | 07:54
Hallo, wenn Sie wieder Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, haben Sie die o.g. Probleme nicht mehr.
Ingeborgam 03.12.2024 | 09:04
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Vielen Dank für Ihre Antwort, die sich mit den Auskünften in meiner DRV Beratungsstelle deckt. Ja, man kann noch versuchen mit der AOK eine Einigung zu erzielen, wenn die aber auch noch Beiträge aus der AHV Rente wollen (für Pflichtversicherte) wird das ganze sauteuer......weil ich auf die CH Krankenversicherung bei der Aquilana nicht verzichten kann angesichts meiner vielen Erkrankungen für die ich auf deutscher Seite keine Spezialisten finde.,
Egoismus!am 03.12.2024 | 15:20
Zitat von Ingeborg anzeigenausblenden
Jetzt kommen Sie damit, dass Sie schon entsprechend beraten wurden? Glauben Sie etwa, Sie sind der Mittelpunkt der Welt und die Mitarbeiter der Rentenversicherung, u.a. die hier tätigen Forenexperten haben nichts anderes zu tun, als die Aussagen von Kollegen zu bestätigen? Eine Frechheit von Ihnen. Schon mal das Wort „Egoismus“ gehört?
Hobbyexperteam 03.12.2024 | 15:28
Das Problem dürfte eher ein anderes sein. Nach dem Abkommen zwischen der EU und der Schweiz ist man in dem Land krankenversichert, in dem man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, man hat in dem Land keinen Anspruch auf ein Einkommen (also z.B. Rente). Bei einer bereits bewilligten Altersrente bezieht sich der spätere Verzicht auf die Rente nur auf die Einzelansprüche, dass heißt den Anspruch auf Auszahlung der laufend wiederkehrenden monatlichen Rentenzahlung. Das Rentenstammrecht, das heißt das Recht auf Rente dem Grunde nach, ist dagegen unverzichtbar. Damit erlöschen nur die Einzelansprüche, der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht weiter. Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Rente nie beantragt wurde. Dann gibt es auch kein Rentenstammrecht, also kein Anspruch auf die Rente dem Grunde nach. Durch das schwebende Rentenstammrecht blieben somit die Voraussetzungen der KVdR erhalten, so dass die Versicherungspflicht in Deutschland vorrangig wäre vor einer etwaigen Krankenversicherung in der Schweiz. Somit liefe der Wunsch, auf die Rente zu verzichten um so wieder in der Schweiz krankenversichert zu sein, ins Leere. Um das zu erreichen, hätte man die Rente nie beantragen dürfen.
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