Hallo Ingeborg,
es ist richtig, dass bei sog. Mehrfachrenter*innen der Wohnort ausschlaggebend ist für die Krankenversicherungspflicht.
Man kann auf Sozialleistungsansprüche verzichten, also auch auf Renten. Diesen Verzicht kann man schriftlich gegenüber dem Leistungsträger erklären. Er kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Verzicht ist unwirksam, wenn dadurch Leistungsträger oder Personen belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Da in Ihrem konkreten Fall bereits eine Entscheidung seitens des Rentenversicherungsträgers getroffen wurde, ist erkennbar, dass aus Sicht der Rentenversicherung der Verzicht als Umgehen von bestehenden Rechtsvorschriften oder als Belastung eines anderen Leistungsträgers (Ihrer deutschen Krankenkasse, wie Sie es ebenfalls erwähnen) ausgelegt wird.
An dieser Stelle können wir nur die Empfehlung aussprechen, einen Widerspruch einzulegen und diesen ausführlich zu begründen.
Ob dies zu einem abweichenden Ergebnis führt, können wir Ihnen leider nicht mitteilen.
Wir empfehlen, dass Sie sich mit Ihrer deutschen Krankenkasse unabhängig vom einzulegenden Widerspruch wegen der Regelungen von grenzüberschreitenden Arztbesuchen in Verbindung setzen. Unter Umständen ist der Verzicht ja gar nicht nötig, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen.