Grundsätzlich ist ein Verzicht möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dann etwaige Leistungen aus anderen Sozialversicherungszweigen (bspw. Krankengeld oder Arbeitslosengeld) ggf. nicht beansprucht werden können. Dieses ist immer im
Einzelfall zu prüfen.
Ihre Vorstellung ggf. später wieder Arbeitslosengeld zu beantragen, hängt von einem davon ab, ob Sie überhaupt die Anwartschaftszeit auf das Arbeitslosengeld I erfüllt haben. Zum anderen bestünde kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Arbeitsverwaltung Sie weiterhin für voll erwerbsgemindert hält.
Wie die Arbeitsverwaltung die Situation dann beurteilt, kann von hier nicht eingeschätzt werden.
Auch wenn ich Ihre Bedenken verstehe: Sie müssen dem Rentenversicherungsträger anzeigen, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen. Ich denke, Sie werden dem zukünftigen Arbeitgeber erklären können, dass Sie arbeitswillig sind und der RV-Träger ggf. eine Anfrage an den Arbeitgeber sendet.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!