Hallo Stephanie,
grundsätzlich gilt: Solange die Erziehungszeiten bei der DRV nicht beantragt werden, werden diese auch nicht berücksichtigt.
Es ist möglich, dass Ihr Dienstherr Sie dazu auffordert, das Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung zu klären, um ggfls. Kosten während der Pensionszahlung zu sparen. Hierzu können wir allerdings nicht weiter in die Tiefe gehen, da es sich hierbei um eine beamtenrechtliche Frage handelt. Weiterhin würde bei einem Antrag auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge sowieso eine Klärung des Versicherungskontos vorgenommen werden müssen.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Kindererziehungszeiten ggfls. dem Vater der Kinder zugeordnet werden können, sodass Sie sich den Anspruch auf die Beitragserstattung erhalten. Dies kann über eine übereinstimmende Erklärung für zukünftige Kindererziehungszeiten erfolgen, was bei Ihnen aber wohl hinfällig ist. Die einzig andere Möglichkeit, dass die Erziehungszeiten bei dem Vater angerechnet werden, besteht dann, wenn eine überwiegende Erziehung durch diesen stattgefunden hat. Die Rentenversicherung orientiert sich hierbei regelmäßig anhand der verdienten Gehälter während der Erziehung des Kindes. Hierzu sollten Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen, da hier auch gewisse Aspekte zu berücksichtigen sind.
Auch sollten Sie sich bei Ihrem Dienstherrn erkundigen, ob sich dort rechtliche Änderungen ergeben, wenn Sie sich die Beiträge der DRV erstatten lassen und klären (so wie King Kong bereits erwähnte), ob eine Anrechnung überhaupt erfolgt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung