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Experten-Antwort

Verzicht auf Erziehungszeiten

von Stephanie19.07.2021 | 12:45
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe folgendes Anliegen: Ich bin verbeamtet und habe zuvor im Angestelltendienst gearbeitet. Meine Wartezeit liegt bei 59 Monaten, diese wäre somit nicht erfüllt und ich hätte einen Anspruch auf Rückzahlung meiner Beiträge. Allerdings habe ich vor meiner Verbeamtung (12 Monate vorher) ein Kind bekommen. Mit Anrechnung der Erziehungszeiten wäre meine Wartezeit erfüllt und ich hätte einen Rentenanspruch. Dieser würde mir jedoch nicht viel bringen, da dieser auf meine spätere Pension angerechnet würde. Daher meine Fragen: Müssen die Erziehungszeiten unbedingt berücksichtigt werden oder kann man darauf auch verzichten oder gibt es vielleicht andere Möglichkeiten einer Rückzahlung der Beiträge? Vielen Dank im Voraus! Schöne Grüße Stephanie

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stephanie,

grundsätzlich gilt: Solange die Erziehungszeiten bei der DRV nicht beantragt werden, werden diese auch nicht berücksichtigt.

Es ist möglich, dass Ihr Dienstherr Sie dazu auffordert, das Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung zu klären, um ggfls. Kosten während der Pensionszahlung zu sparen. Hierzu können wir allerdings nicht weiter in die Tiefe gehen, da es sich hierbei um eine beamtenrechtliche Frage handelt. Weiterhin würde bei einem Antrag auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge sowieso eine Klärung des Versicherungskontos vorgenommen werden müssen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Kindererziehungszeiten ggfls. dem Vater der Kinder zugeordnet werden können, sodass Sie sich den Anspruch auf die Beitragserstattung erhalten. Dies kann über eine übereinstimmende Erklärung für zukünftige Kindererziehungszeiten erfolgen, was bei Ihnen aber wohl hinfällig ist. Die einzig andere Möglichkeit, dass die Erziehungszeiten bei dem Vater angerechnet werden, besteht dann, wenn eine überwiegende Erziehung durch diesen stattgefunden hat. Die Rentenversicherung orientiert sich hierbei regelmäßig anhand der verdienten Gehälter während der Erziehung des Kindes. Hierzu sollten Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen, da hier auch gewisse Aspekte zu berücksichtigen sind.

Auch sollten Sie sich bei Ihrem Dienstherrn erkundigen, ob sich dort rechtliche Änderungen ergeben, wenn Sie sich die Beiträge der DRV erstatten lassen und klären (so wie King Kong bereits erwähnte), ob eine Anrechnung überhaupt erfolgt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Stephanieam 19.07.2021 | 14:49
Vielen Dank für die Antworten! Ich verstehe das so, dass, wenn ich einen Antrag auf Beitragsrückerstattung stellte, die Erziehungszeiten dann mit angegeben werden müssen, womit ich die Wartezeit dann erfüllen würde, es sei denn diese könnten dem Vater zugeordnet werden (was bei mir nicht der Fall ist). Verstehe ich das so richtig? Mich irritiert nur ein wenig dieser Satz: Wie genau ist das in diesem Zusammenhang zu verstehen?
King Kongam 19.07.2021 | 14:10
Sind sie sich sicher, dass Ihre Beamtenpension wegen der (kleiner) zu erwartenden DRV-Rente gekürzt wird? Beispiel: Kürzung Beamtenpension Die Summe aus Rente und Ruhegehalt (Pension) dürfen den Höchstsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht überschreiten, ansonsten wird die Pension um diesen übersteigenden Betrag gekürzt. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berechnen sich aus: - der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe - ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (pro Jahr 1,79375% / max. 71,75%, min. 35%) Besoldungsgruppe A12 (Stufe 8) max.= 4907,12€ Dienstzeit 35Jahre, gesetzliche Rente 300€ (Anspruch aus Lehrzeit + nichtselbstständige Tätigkeit) 4907,12€ x 62,78125% (35 Jahre x 1,79375%) = 3080,75€ 4907,12€ x 71,75% (max.) = 3520,86€ Ruhegehalt (3080,75€) + Rente (250€) = 3330,75€ Der Betrag aus gesetzlicher Rente und Ruhegehalt übersteigt die max. ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht!. Deswegen wird die Pension nicht gekürzt. (Die 71,75% kommen aus max. 40 Jahren Dienstzeit). Viele Grüße King Kong
W°lfgangam 19.07.2021 | 18:11
Zitat von Stephanie anzeigenausblenden
Solange die Erziehungszeiten bei der DRV nicht beantragt werden, werden diese auch nicht berücksichtigt.
Wie genau ist das in diesem Zusammenhang zu verstehen?
Hallo Stephanie, das ist wohl in die 'Grauzone' (was ist günstiger) einzuordnen - was die DRV nicht weiß/ich nicht beantrage, kann nicht anerkannt/bewertet werden ;-) Allerdings machen Sie sich damit schlicht strafbar im Rahmen Ihrer Mitwirkungs-/Mitteilungspflichten, der DRV rentenrechtliche Zeiten (anrechenbare Kindererziehung) nicht mitzuteilen ...und gegenüber Ihrem Dienstherren - nun, als Beamtin sollte man/frau auf dem 'ehrlichen' Pfad bleiben – oder?!! Gruß w.
Ich denkeam 19.07.2021 | 15:56
Hallo. Wenn Deine Angestelltenzeit vor der Verbeamtung auch im öffentlichen Dienst war wird diese Zeit die Ruhegehaltsfähige Dienstzeit erhöhen. Dann wirst Du Deine 40 Jahre erreichen und dann sieht es mit der Ruhensregelung für den Rentenbetrag schon ganz anders aus. Die 5 Jahre A12 als Pension wären rund 450€ mehr.
King Kongam 20.07.2021 | 08:29
Zitat von Stephanie anzeigenausblenden
Solange die Erziehungszeiten bei der DRV nicht beantragt werden, werden diese auch nicht berücksichtigt.
Wie genau ist das in diesem Zusammenhang zu verstehen?
@Stephanie "Verzicht" Lesen Sie sich bitte im nachfolgenden Link ein, Sie können auch auf die Rente oder (Teil)Bestandteile verzichten: Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden (Absatz 1 erster Halbsatz). Sozialleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 23 SGB I. Ein Widerruf ist für die Zukunft jederzeit möglich (Absatz 1 zweiter Halbsatz). Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er unwirksam (Absatz 2). Der Verzicht auf Sozialleistungen ist unabhängig davon zulässig, ob es sich um einmalige Leistungen (zum Beispiel Witwen- und Witwerrentenabfindungen nach § 107 SGB VI oder Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI oder laufende Geldleistungen (zum Beispiel Renten, Übergangsgeld, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung) handelt. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Valzuunam 20.07.2021 | 09:38
Es kann nur auf die Leistung in Geld (ganz oder teilweise) verzichtet werden - soweit ein Anspruch auf diese besteht - nicht auf einzelne Berechnungselemente (Zeiten). Ferner ist der Dienstherr allerdings kein Leistungsträger in diesem Sinne - was Ihnen aber aus dem bereits genannten Gründen hier nicht weiterhilft, zumal dieser ein solches Verhalten ggf. aus eigenem Recht sanktionieren könnte.
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