Hallo Polly,
eine Versicherungsfreiheit im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI tritt für Sie erst dann ein, wenn Sie nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen, eine Vollrente wegen Alters beziehen. Solange dies nicht der Fall ist, sind Sie versicherungspflichtig und es sind Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Erst bei Bezug der Regelaltersrente, also nach Erreichen der Regelaltersgrenze, sind Sie versicherungsfrei. Sofern Sie ab Rentenbeginn weiterhin Pflichtbeiträge erwerben wollen, müssten Sie dann bei Ihrem Arbeitgeber eine Verzichtserklärung abgeben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung