Die Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches kann derzeit noch auf Grundlage von § 1587o BGB geschlossen werden. Das Familiengericht prüft die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung im Scheidungsverbund.
Sollte gleichwohl ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich erst mit dem Eintritt in die Versorgung berücksichtigt.