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Experten-Antwort

Verzinsung

von rentner18.02.2014 | 07:56
927 Ansichten
2 Antworten
Guten Morgen, ich hätte gerne gewusst, welche gesetzlichen Regelungen es gibt bezüglich Verzinsung einer Rentennachzahlung. Insbesondere dann, wenn während des laufenden Rentenbezugs im Nachhinein gerichtlich festgestellt wird, dass die Rentenhöhe von vornherein zu niedrig angesetzt war (durch Verschulden des Rententrägers), deshalb korrigiert und vom Rententräger nachgezahlt werden muss. Vielen Dank für die Auskunft.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.02.2014 | 09:33

Hallo rentner,

die gesetzliche Grundlage finden Sie im Sozialgesetzbuch Band I im § 44:

"§ 44 Verzinsung.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen."

Diese Regelung gilt auch für Nachzahlungsbeträge, deren Anspruch in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wird und wird vom Rentenversicherungsträger regelmäßig von Amts wegen geprüft. Wie Sie den o.g. Absätzen (1) und (2) entnehmen können, kommt es für den Beginn der Verzinsung zum Einen darauf an, ab wann der Anspruch auf die höhere Rente besteht (nach Ihrer Aussage vermutlich vom Rentenbeginn an) und zum Anderen wann dem Rentenversicherungsträger alle erforderlichen Unterlagen vorlagen, um diese höhere Rente feststellen zu können.

1 Antworten

rentneram 07.03.2014 | 23:10
Sehr geehrter Experte, vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage. Ich hätte noch eine ergänzende Frage hierzu: Die Rentennachzahlung betrifft die VBL-Zusatzversorgung des ÖD (ebenfalls Pflichtversicherung, wie die gesetzliche RV) und erfolgte aufgrund Feststellung durch BGH-Urteil, weil die seit 2001 von der VBL praktizierte Berechnung von Startgutschriften rechtswidrig war. Ein Anspruch auf Verzinsung müsste hierbei wohl ebenso bestehen? Ist als gesetzliche Grundlage für eine Verzinsung der VBL-Zahlungen auch das von Ihnen benannte SGB oder aber eine andere gesetzliche Grundlage maßgeblich?
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