Hallo Queeny,
ich vermute, dass Ihr Rentenversicherungsträger bei der Prüfung der Verzinsung davon ausgegangen ist, dass der ursprüngliche Antrag aus 2017 „nicht vollständig“ gewesen ist, da hier die notwendigen Angaben und Nachweise zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente gefehlt haben.
Erst mit den neuerlichen Angaben und Nachweisen aus dem „Widerspruch" im November 2019 (= nunmehr „vollständiger Antrag“) wurde er in die Lage versetzt, eine entsprechende Rente festzusetzen.
Da die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beginnt, wurde hier dann offenbar keine Verzinsung vorgenommen.