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Verzinsung von Rückzahlungen der Rentenversicherung

von UJ29.10.2007 | 15:11
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Experten, die Verzinsung von erstatteten Beiträgen zur Rentenversicherung, die schliesslich nicht zu einem Rentenanspruch ausreichten, wurde mir verweigert. Begründung: §44 SGB I. Dieser Paragaraph bezieht sich nach meinem Verständnis auf Renten, die zu spät ausgezahlt werden oder falsch berechnet wurden, nicht aber auf Beiträge, die nach 30 Jahren erstattet werden müssen. Ich bitte um eine Erläuterung bzw. um Hinweise auf gesetzliche Grundlangen. Vielen Dank im voraus MfG UJ

5 Antworten

Knut Rassmussenam 29.10.2007 | 15:57
Es gibt eben nur die Verzinsung von Geldleistungen und die ist in § 44 SGB I geregelt. Die Beitragserstattung ist eine Geldleistung.
UJam 29.10.2007 | 21:20
Sehr geehrter Herr Rasmussen, vielleicht habe ich mich ungenau ausgedrückt. Die Rentenversicherung hat mir meine Beiträge aus den Jahren 1960 bis 1964 schon zurückgezahlt, aber eben ohne Verzinsung. Als Steuerzahler werde ich ganz anders behandelt, wenn ich Geld, dass dem Staat zusteht, mit Verzögerung einzahle. Warum gilt hier nicht gleiches Recht für alle? MfG UJ
Michael1971am 30.10.2007 | 07:47
Bei genauerer Betrachtung ergibt sich für Sie keine Schlechterstellung in den beiden eigentlich nicht vergleichbaren Sachverhalten. Zinsen auf Ihre Steuerschuld müssen Sie erst entrichten, wenn diese durch den Einkommenssteuerbescheid festgestellt wurde und Sie dann zu spät zahlen. Zinsen entstehen nicht schon dann, wenn Sie aus Ihrem Einkommen laufend zu wenig Steuern entrichten. Bei der Rentenversicherung müssen Sie den Umstand berücksichtigen, dass es sich um ein umlagefinanziertes System handelt. Dies bedeutet, dass eingezahlte Beiträge für einen Rentenanspruch nicht verzinst werden. Die Rückerstattung kann also nur die tatsächlich eingezahlten Beiträge betreffen. Nach bescheidsmäßiger Feststellung des Erstattungsbetrages durch die Rentenversicherung wird der Betrag fällig und dann beginnt auch die Frist für eine Verzinsung nach § 44 SGB I zu laufen. Zahlt Ihnen die Rentenversicherung den Betrag zu spät aus, erhalten Sie auch Zinsen darauf. Eine Ungleichbehandlung kann ich hier nicht erkennen.
UJam 30.10.2007 | 09:17
Der Beitrag von Michael1971 leuchtet mir ein. Bei einem umlagefinanzierten System kommen die Zinsen der eingezahlten Beträge allen Rentenempfängern zugute. Bei unserem derzeitigen System werden die eingezahlten Gelder ja auch (leider) nicht auf der Bank gehortet, sondern gleich wieder ausgezahlt. Wenn man nicht dauernd mit dieser Materie zu tun hat, sondern nur eimal im Leben, muss einem die Sachlage erklärt werden. Der blosse Hinweis auf $ 44 SGB, I erklärt gar nichts. Dieses Forum scheint eine ziemlich grosse Lücke in unserem komplizierten Rechts- und Sozialsystem abzudecken. Ich danke den Experten und werde diese Adresse weiterempfehlen. MfG UJ
moonyam 30.10.2007 | 12:08
Die Verzinsung richtet sich doch nicht danach ob die Beiträge 40 Jahre bei der RV gelagert haben, sondern nach der Fälligkeit der Geldleistung bzw. der Antragstellung. Sollte Ihr Antrag auf Beitragserstattung länger als 6 Monate nicht bearbeitet worden sein, würde Ihnen eine Verzinsung selbstverständlich zustehen. In Ihrem Fall wurden die Beiträeg aber wahrscheinlich zeitnah zum Antrag erstattet. Somit keine Verzinsung.
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