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Zur Experten-Antwort springenHallo Olga,
eine Rente, die ausschließlich auf Grundlage russischer Zeit nach dem Fremdrentengesetz berechnet wurde, kann nicht nach Russland gezahlt werden. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen. Ihre Mutter müsste in Russland eine Rente beantragen.
Hallo Fremdrentner, Verlust der _FRG_-Berechtigung: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=FRG_1… <- insbesondere letzter Absatz. Um die Spätaussiedlereigenschaft geht es dabei überhaupt nicht. Die bereits einmalige Wahl des dauerhaften Aufenthalts in einem nicht 'vertrauensgeschützten' Staat killt sämtlich FRG-Zeiten. Sind Ihnen gegenlautende Rechtsquellen bekannt? Gruß w.Hallo Olga, zu bedenken ist auch, dass der Wegfall der dtsch. Rente für immer gilt. Kommt Ihre Mutter dann bei erneutem Zuzug nach D (Leben in RU ist doch nicht so toll ;-)) auf den Gedanken/jetzt krieg ich wieder meine dtsch. Rente = NEIN. Der Wegfall der D-Rente aus FRG-Zeiten ist abschließend/kein dtsch. Rente mehr. Daneben läuft der Anspruch der Mutter aus RU-Rente nach den _dortigen_ Vorschriften natürlich weiter. Gruß w.Das stimmt so nicht. Zwar wird eine FRG-Rente nicht nach Russland gezahlt, der grundsätzliche Anspruch geht dadurch aber nicht verloren. Wird der Wohnsitz später wieder nach Deutschland verlegt, "lebt" die Rente nach Mitteilung des Rentners wieder auf. Denn die Spätaussiedlereigenschaft entfällt ja nicht zwangsläufig durch das Verlassen Deutschlands; dafür bedürfte es besonderer Umstände.
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