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Experten-Antwort

Vesorgungsamt überprüft Heilungsbewährung Depression u. Sucht - bei EU-Rente

von Jinn17.12.2019 | 05:10
329 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Rentenexperten, ich bin fast 63 Jahre alt, und erhalte aufgrund langjähriger Depressions- und Suchterkrankung die volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Gleichzeitig erhielt ich vom Versorgungsamt einen GdB von 70. Nach intensiver, stationärer und langer Behandlung, vielen Klinikaufenthalten und sehr viel persönlichen Veränderungen in meinem Leben gelang es mir, meine Suchterkrankung ohne gravierende Rückfälle bis jetzt unter Kontrolle zu halten. Dazu bin ich in ein Netzwerk von Betroffenen eingebunden, in dem wir uns gegenseitig zu stützen versuchen. Um meine Depressionserkrankung abzumildern, habe ich den Rat der Fachärzte und Psychiater umgesetzt und versuche möglichst viel in der frischen Luft und an der Sonne zu sein. Nun erfolgt eine Überprüfung durch das Versorgungsamt zwecks Heilungsbewährung. Im Fragebogen zum aktuellen Gesundheitsstand wird nachgefragt, welche und wie viele Krankenhausaufenthalte und Behandlungen ich in den letzten 2 Jahren benötigt habe. Ich konsultiere regelmäßig meine Haus- und Fachärztin, aber weitere Psychiatriekonsultationen waren nicht mehr nötig, weil, s. o., meine Selbstremission mit viel Eigeneinsatz am meisten hilft. Aufgrund Kreuzwirkung der diversen Medikamente gegen die Depression / Krampfanfälle habe ich nun auf Anraten die Antidepressivas versuchsweise ausgeschlichen. Das Versorgungsamt will lt. Fragebogen den dann erfolgten neuen Bescheid an die Rentenversicherung weiterleiten. Ich habe große Sorge, dass diese dann meine volle Erwerbsunfähigkeitsrente widerruft. Realistisch – und nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber (große Medienfirma) – sehe ich mich nicht mehr zu einer Wiedereingliederung in der Lage. Von außen betrachtet sieht es vielleicht so aus, als würde ich die Tage ganz gut überstehen, und könnte dementsprechend auch wieder arbeiten gehen, aber in Wirklichkeit wäre das höchstwahrscheinlich der Anfang von meinem Ende. Bürokratisch mag man vielleicht glauben wollen, eine Sucht- und Depressionserkrankung könne man „heilen“, tatsächlich aber werden beide Krankheiten trotz hoher Eigeninitiative und Rückfallprävention bis ans Lebensende vorhanden sein, und jede negative Veränderung kann sie wieder auslösen. Davor habe ich sehr große Angst. Wie wird sich also eine eventuelle Rückstufung/Herabstufung durch das Versorgungsamt auf meine Erwerbsminderungsrente auswirken? Ich danke Ihnen im Voraus herzlich für Ihre fachlich kompetente Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jinn,

zwar kann es bei Bekanntwerden einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes eines Erwerbsminderungsrentners zu einer Überprüfung der in der Vergangenheit getroffenen Feststellung der Erwerbsminderung seitens des Rentenversicherungsträgers kommen - allerdings erfolgt diese Prüfung dann völlig unabhängig von der Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt, da der Grad der Behinderung nicht vergleichbar ist mit der sozialmedizinischen Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Aus meiner Sicht sollten Sie sich daher nicht allzu große Sorgen machen. Soweit es dennoch zu einer Überprüfung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger kommen sollte, können Sie sich - unabhängig vom Ausgang des Überprüfungsverfahrens - immer noch persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers über mögliche Alternativen im Zusammenhang mit einer Altersrente beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

???am 17.12.2019 | 08:04
Das Vorliegen eine Erwerbsminderung ist grundsätzlich unabhängig von der Anerkennung eine (Schwer-)Behinderung durch das Versorgungsamt. Warum das Versorgungsamt die DRV über eine eventuelle Minderung von sich aus informieren will, ist mir nicht ganz klar. Da braucht es eigentlich keinen automatischen Datenaustausch. Insofern ist das auch eine Frage des Datenschutzes. Haben Sie schon mal darüber nachgedacht, eine Altersrente für Schwerbehinderte zu beantragen? Vielleicht könnten Sie damit dem ganzen Problem aus dem Weg gehen.
Fragezeichenam 17.12.2019 | 07:07
Wer soll das im Forum objektiv bewerten können?
Pauliam 17.12.2019 | 09:01
Mach dir keine Sorge, denn du kannst ja schon in Altersrente gehe
W°lfgangam 18.12.2019 | 20:57
Zitat von ??? anzeigenausblenden
Ergänzend: Vom Alter her würde es längst passen ...und mit der EMRT gäbe gar keine Probleme mehr/ist mit dem Altersrentenbeginn erledigt. Und eine Wiederaufnahme der offensichtlichen 'ruhenden' Beschäftigung scheint ohnehin nicht beabsichtigt ...warum daher mit der Altersrente weiter zögern?!! Die bisherigen Abschläge in der EMRT bleiben in der Altersrente grundsätzlich in gleicher Weise erhalten -> den Gedanken, die Altersrente hätte dann keine Abschläge mehr, kann @Jinn knicken, da kommt grundsätzlich nichts auf die Altersrente obendrauf. Ergänzend2: Die Schwerbehinderteneigenschaft bleibt solange erhalten, bis die letzte Entscheidung darüber nach Widerspruch/Klage rechtskräftig ist + 3 weitere volle Monate nach Rechtskraft. Vielleicht auch aus steuerliche Sicht ein Aspekt, dieses Verfahren am Laufen zu halten ...für die Rente hier gänzlich ohne Bedeutung, wenn man die oben genannten Perspektiven berücksichtigt.
Jinnam 19.12.2019 | 03:48
@Experte @W°lfgang Vielen Dank für die Einschätzung und Empfehlungen! Dann werde ich jetzt einfach mal abwarten, was sich ergibt.
MIT-LESERam 19.12.2019 | 22:51
Mach dir keine Sorgen mit (fast) 63 - Jahren und schöne Feiertage !!
R.Anwaltam 20.12.2019 | 19:27
Herr/Frau Jinni Zu dem Satz: Das Versorgungsamt will laut Fragebogen den dann erfolgten neuen Bescheid an die Rentenversicherung weiterleiten. 1. Sind sie sicher, dass das so in Ihrem Bescheid steht. 2. Das würde nämlich ein gravierender Verstoß gegen die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) darstellen.
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