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Voll EM-Rente + Hinzuverdienst brutto oder netto?

von loli05.04.2008 | 23:36
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ans Forum, hätte eine Frage: Habe gelesen, dass man bei voller Erwerbsunfähigkeitsrente nun max. 400,- EUR hinzuverdienen darf. Ist das Brutto oder Netto? Also wenn man nun keine kleine selbständige tätigkeit machen will. dann muss man ja den gewinn aus der selbständigen tätigkeit in der lohnsteuererklärung angeben. gilt dann dieser Gewinn als Einkommen und wird auf die 12 Monate verteilt oder kann man die diversen außergewöhnlichen belastungen, abschreibungen auch von dem Einkommen absetzen? wie müsste man denn monatlich seine Einkünfte aus der selbständigen arbeit nachweisen? die Steuererklärung macht man ja nur 1 mal im Jahr und kann danach erst die Einnahmen mit dem Einkommenssteuerbescheid nachweisen? wird das dann nur geschätzt? mfg

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Beiträgen von "Wolfgang Amadeus" und "Micha" ist nichts hinzuzufügen.

3 Antworten

Wolfgang Amadeusam 06.04.2008 | 01:16
Maßgebend sind die einkommensteuerrechtlich ermittelten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft) und zwar vor Absetzung von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Insoweit handelt es sich bei der Verdienstgrenze um einen Bruttobetrag. Grundsätzlich gilt bei selbständig Tätigkeiten, dass die Jahreseinkünfte das zwölffache der monatlichen Verdienstgrenze (2008: 4.800 Euro) nicht überschreiten darf. Sofern man eine monatliche Aufstellung macht, könnte man davon Gebrauch machen, dass die Verdienstgrenze in zwei Monaten bis zum doppelten Betrag (800 Euro) überschritten werden kann. Allerdings muss dann in den übrigen Monaten die einfache Verdienstgrenze (400 Euro) eingehalten werden. Der Nachweis kann durch eine entsprechende monatliche Aufstellung des Steuerberaters geführt werden. Hat man keinen, kann man die Aufstellung selber fertigen. Wenn die Gesamtjahressumme stimmt, bleibt der Sachbearbeitung der Rentenversicherung eigentlich nichts anderes übrig, als die monatliche Aufstellung zu akzeptieren (denn wie sollte sie das Gegenteil beweisen). Sofern man erstmals während der Rente selbständig tätig ist, kann man das zu erwartende Einkommen nur schätzen und die Rentenversicherung muss die Schätzung akzeptieren. Ob später nochmals eine Nachprüfung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt, dazu verfahren eigentlich die Rentenversicherungsträger sehr unterschiedlich, gibt es also keine verläßlichen Regeln.
Michaam 06.04.2008 | 19:21
Ich möchte nur noch ergänzen, dass bei Bezug einer (alten) Erwerbsunfähigkeitsrente eine selbständige Tätigkeit nicht gestattet ist. Dieser Ausschluss hat sich erst mit Einführung der Erwerbsminderungsrenten geändert. Sollten Sie also noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente (also eine Erwerbsminderungsrente nach altem Recht) beziehen, müssen Sie diese durch die Deutsche Rentenvertsicherung zuerst auf eine (neue) Erwerbsminderungsrente umstellen lassen. Dabei müssen Sie sich durchaus wieder mit allerlei Bürokratie auseinandersetzen. Inwiefern dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben kann, werden Ihnen sicherlich die Fachleute hier sagen können.
loliam 07.04.2008 | 21:25
vielen dank für dieantworten. wie müsste denn so eine monatliche aufstellung aussehen? Ist es eine einfache einnahmen/ausgabenrechnung? gibt es ein Formblatt dafür?
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