Hallo Dicker,
die abstrakte Arbeitszeitgrenze von 3 Std/tgl. bezieht sich rein auf die Arbeitszeit.
Allerdings sei folgender Hinweis erlaubt:
Jede Beschäftigungsaufnahme eines EM-Vollrentenbeziehers ist grds. geeignet, damit der Rententräger den Fortbestand der vollen EM prüfen dürfte. Dies wäre theoretisch sowieso jederzeit denkbar (auch ohne aktives Beschäftigungsverh.), wird idR bei Beschäftigungen im Minijobbereich (bis 450 Euro/mtl) eher nicht gemacht und ist bei dauerhaften Beschäftigungen über 450 Euro regelmäßig zu überprüfen.