Bei der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes führt die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit nicht zu einer Kürzung der Rente im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung. Erst bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen erfolgt eine Rückwandlung in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze ist daher unbedingt zu beachten.
Da Ihre Rente befristet ist, erfolgt bei Eingang eines Weitergewährungsantrages eine erneute medizinische Beurteilung Ihres Leistungsvermögens. Eine Ablehnung der Weitergewährung der vollen Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn sich Ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf einen Umfang von sechs Stunden und mehr verbessert hat. Der ausgeübte Minijob oder die geringfügige selbständige Tätigkeit hat darauf keinen Einfluss.