Hallo Quietscheente,
zunächst bedeutet das Vorliegen von voller Erwerbsminderung, dass ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden vorliegt.
Wird eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich ausgeübt, wird der Rentenversicherungsträger voraussichtlich prüfen, ob weiterhin eine volle Erwerbsminderung vorliegt.
Gerade beim Thema Erwerbsminderung sind viele individuelle Gegebenheiten (vor allem medizinische Aspekte) zu berücksichtigen, so dass konkrete Aussagen ohne tiefe Kenntnis des Einzelfalls hier im Forum nicht möglich sind.
Schlussendlich kann Ihre Freundin diese Frage abschließend nur mit ihrem Rentenversicherungsträger klären. Hierfür sollte sie sich schriftlich mit diesem in Verbindung setzen.
Zum Thema Hinzuverdienst:
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € ist Ihnen ja bereits bekannt. Die Übungsleiterpauschale ist steuerfrei und dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung