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Experten-Antwort

volle EM Rente sog. Arbeitsmarktrente mit hinzuverdienst aus selbständiger tätigkeit

von bargma18.08.2013 | 16:00
1952 Ansichten
5 Antworten

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hallo zusammen, ich erhalte seit 2 jahren eine volle em rente auf grund des verschlossenen arbeitsmarktes befristet für 3 jahre - mein restleistungsvermögen liegt lt. gutachten zwischen 3 - unter 6 stunden. ich habe jetzt eine selbständige tätigkeit auf honorarbasis angeboten bekommen. der monatliche verdienst würde 450 euro nicht übersteigen, die wöchentlichen arbeitsstunden zwischen 4 - 6 stunden liegen. 1. frage - ist das rentenunschädlich oder kann ich eine weiterbewilligung einer vollen em rente nach ablauf der befristung vergessen 2. frage - muß ich der rv einen hinzuverdienst bis 450 euro melden. 3. frage - es wäre die gleiche tätigkeit wie vor arbeitslosigkeit, allerdings ein anderer arbeitgeber. wer kann mir weiterhelfen? hat jemand ähnliche erfahrungen? eine expertenantwort wäre nicht schlecht. danke

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit mit einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 3 Stunden und einem monatlichen Verdienst von bis zu 450 Euro steht dem Bezug Ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht entgegen.

Im übrigen stellt die Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine Änderung in den Verhältnissen dar und ist dem Rentenversicherungsträger zu melden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo

die BU-/ EU-Renten gab es nur nach dem bis 31.12.2000 geltendem Recht. Seit 01.01.2001 gibt es die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Allerdings besteht für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, wenn Ihr Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 Stunden und mehr beträgt, aber bei Ihnen Berufsunfähigkeit vorliegt, erhalten Sie trotzdem eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

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3 Antworten

Elviraam 18.08.2013 | 21:25
In Ihrem Rentenbescheid stehen Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen. Dort können Sie nachlesen. Ein Hinzuverdienst in Höhe von 450,00€ ist unschädlich. Da es bei einer selbständigen Tätigkeit keinen Arbeitgeber gibt, der das an die Rentenversicherung meldet, sind Sie verpflichtet, die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit rechtzeitig anzumelden, da Sie nun einen Hinzuverdienst haben. Es ist dabei unentbehrlich, ob er die Hinzuverdienstgrenze übersteigt oder nicht.
Elviraam 18.08.2013 | 21:25
In Ihrem Rentenbescheid stehen Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen. Dort können Sie nachlesen. Ein Hinzuverdienst in Höhe von 450,00€ ist unschädlich. Da es bei einer selbständigen Tätigkeit keinen Arbeitgeber gibt, der das an die Rentenversicherung meldet, sind Sie verpflichtet, die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit rechtzeitig anzumelden, da Sie nun einen Hinzuverdienst haben. Es ist dabei unentbehrlich, ob er die Hinzuverdienstgrenze übersteigt oder nicht.
bargmaam 19.08.2013 | 13:29
nochmal eine rückfrage an den experten.! ich bin jahrgang 1959 - falle ich damit noch unter die vertrauensschutzregelung der erwerbsunfähigkeitsrente nach altem recht - wenn ja, welche bedeutung hat dies für mich? danke
Deutsche Rentenversicherung
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