Hallo Harald2018,
wenn die Tätigkeit im Inklusionsbetrieb nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt wird, liegt weiterhin volle Erwerbsminderung vor. Dies ist in der Regel beim Übergang von der Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderter in einen Inklusionsbetrieb zunächst der Fall.
Eine Entscheidung ist aber letztlich nur im Einzelfall möglich. Sie sollten deshalb konkret bei Ihrem Rentenversicherungsträger nachfragen.